Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen
Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Person, mit mindestens einem Pflegegrad 2, in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erfolgt die Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen der Höhe nach gestaffelt in Abhängigkeit vom Pflegegrad der gepflegten Person oder dem Merkzeichen "H".
Einnahmen sind zum Beispiel das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Abschließend müssen Sie die Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Online-Dienst
ELSTER
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
- Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
Zuständigkeit
- Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
Ansprechpartner
Finanzamt Mühlhausen
Adresse
Hausanschrift
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Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3613-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573613-000
Fax: 0361 573613-100
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nachgewiesen.
Formulare
Voraussetzungen
- Aufwendungen durch die persönliche Pflege
- Gepflegt wird eine Person, mit mindestens einem Pflegegrad 2
- Keine Einnahmen für die Pflegeperson
- Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland.
- Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung können Sie in Papierform oder im Online-Verfahren abgeben
Fristen
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 02.10.2023
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 02.09.2024
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ab 2024 ist der 31.7. des Folgejahres
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 29.06.2023
Stichwörter
pflegebedürftig, Pflege-Pauschbetrag, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigung, Pflege, Einkommensteuer, Elstam, Personenpflege, außergewöhnliche Belastung, Aufwendungen einer Pflegeperson, Pflege einer Person