Genehmigung zum vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen
Wenn Sie einen Antrag im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung von Anlagen stellen, können Sie eine Genehmigung zur Errichtung und/oder den Betrieb für Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung von der zuständigen Behörde erhalten.
Beschreibung
Die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs kann Ihnen in einem vereinfachten Verfahren von der zuständigen Behörde erteilt werden.
Das Genehmigungsverfahren findet ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Zuständigkeit
Bitte wenden SIe sich an die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden in Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beziehungsweise die Landkreise- und kreisfreie Städte.
Ansprechpartner
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Chemikalienrecht
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03671 823-370
Telefon Festnetz: 03672 823-834
E-Mail: abfallueberwachung@kreis-slf.de
E-Mail: umweltamt@kreis-slf.de
E-Mail: immissionsschutz@kreis-slf.de
Internet
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 61 - Immissionsschutz
Adresse
Postanschrift
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Spezielle Angaben zu den erforderlichen Unterlagen sind aufgrund der Vielzahl nicht möglich. Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist.
Eine Genehmigung nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz kann Ihnen nicht erteilt werden, wenn es bei der Genehmigung von Betriebsbereichen zu Problemen mit dem angemessenen Sicherheitsabstand ergeben. Setzen Sie sich hierzu unbedingt mit Ihrer Genehmigungsbehörde in Kontakt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Konkrete Angaben zum Verfahrensablauf sind aufgrund der Vielfalt nicht möglich. Mehr Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach Nr. 2.1.2 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) vom 14.10.2011. Die Gebührenhöhe ist abhängig von den Investitionskosten. Nicht eingeschlossen sind Gutachterkosten, Veröffentlichungskosten und bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen stehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 17.04.2023
Stichwörter
genehmigungsbedürftige Anlage, Bundes-Immissionsschutzgeset, Vereinfachte Verfahren, Betrieb einer Anlage, Genehmigung einer Anlage, Anlage, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Errichtung einer Anlage