Zuzahlungen und/oder Eigenanteile der Krankenhilfe für Pflegekind/er beantragen
Wenn der Krankenversicherungsschutz eines Pflegekindes für notwendige Maßnahmen nicht ausreicht, kann das Jugendamt unter Umständen erforderliche Zuzahlungen oder Eigenanteile übernehmen. In der Regel sind solche Kosten aber schon mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten.
Beschreibung
Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei, Verband- und Hilfsmitteln befreit (Ausnahme Fahrtkosten).
Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen.
Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.
zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Adoption und Pflegekinderwesen
Aktuelles
Werbung von Pflegeeltern/ Pflegekinderwesen  - Werbung und Prüfung von Bewerbern  - Bereitstellung von Pflegeverhältnissen  - Beratung und Begleitung bei Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung Adoption  - Adoptionsvermittlung  - Beratung, Unterstützung und Begleitung von abgebenden Eltern, Annehmenden und Kindern vor der     Inpflegenahme, während der Adoptionspflege und nach Ausspruch der Adoption   - Begleitung der Identitätsfindung (erwachsener) Adoptierter
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
erforderliche Unterlagen
Nachweis über Art und Umfang der Kosten
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zuzahlungen und Eigenanteile bereits grundsätzlich mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgegolten. Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im Einzelfall zusätzlich erstattet werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt. In einigen Fällen müssen Kostenübernahmen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden. Es gibt auch medizinische Maßnahmen, für die das Jugendamt die Kosten nicht übernehmen kann. Das kann in der Beratung geklärt werden.
Den Antrag auf Kostenübernahme können Sie auch über den Onlinedienst „pflegekinderwesen-digital“ über das Formular „Formlose Anträge“ gestellt werden.
Bestimmte medizinische Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.
Solche Leistungen gelten nicht als Eigenbeteiligungen im Sinne des SGB V. Sie werden auch im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht übernommen.
Das Jugendamt prüft daher zunächst, ob und in welchem Umfang es die Kosten für eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil im Rahmen der Krankenhilfe übernehmen darf.
Das Jugendamt rechnet die übernommenen Kosten mit der Krankenkasse ab.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Kosten
Für die Beantragung entstehen keine Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 16.01.2023