Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.
Beschreibung
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Auch Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Sektkellereien lagert, ist unter „Schaumwein“ anzugeben.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
Online-Dienst
Onlinedienst Weinbau
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Ansprechpartner
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 344 32800
Fax: +49 344 328080
Internet
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein.
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 223 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 32 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Art. 23 Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Abs. 1 Ziffer 3 Weingesetz
- § 75a Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 76 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Fristen
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.
Link:
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft   am 28.11.2022