Parkausweis und Parkerleichterung für Schwerbehinderte verlängern lassen
Wenn Sie schwerbehindert sind und einen Parkausweis besitzen, dann können Sie diesen verlängern lassen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis verlängern.
Es können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises ("blauer Parkausweis") gewährt werden.
Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen begrenzt auf das Bundesgebiet gewährt werden ("orangefarbener Parkausweis").
Der Parkausweis bietet verschiedene Parksonderrechten, z.B. kostenfreies Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten.
Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des oder der Berechtigten genutzt werden, unabhängig vom benutzten Fahrzeug.
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Parkerleichterung (orange) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
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Parkerleichterungen (blau) für schwerbehinderte Menschen (Merkmale aG und BL)
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Zuständigkeit
Örtliche Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Schmölln - Verkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz am Landratsamt
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Gäste/Besucher auf dem Sparkassenparkplatz
Gebühren: nein
Parkplatz: Parken mit Parkscheibe (1h) vor dem Objekt
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Markt
Bus: Stadtlinie R
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: sowie nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: verkehrsbehoerde@schmoelln.de
Bankverbindung
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE91 8306 5408 0000 0630 10
BIC: GENODEF1SLR
Bankinstitut: VR-Bank Altenburger Land eG
Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
Empfänger: Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
IBAN: DE34 8305 0200 1314 0000 78
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE48 8305 0200 1301 0039 60
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 41 - Straßenverkehr - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 65
04581 Altenburg
Hausanschrift
Zeitzer Str./Lindenaustraße
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für die Kfz-Zulassungsstelle vereinbaren Privatpersonen und Firmen vorab bitte Termine: telefonisch (montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16 Uhr unter Tel. 03447 586-602 ), per E-Mail unter kfz.zulassung@altenburgerland.de oder schriftlich. Zulassungsdienste, Autohäuser und Kfz-Händler können ihre Unterlagen in der Zeit von 7:30 bis 08:00 Uhr abgeben und nach Info über die Fertigstellung wieder abholen. Die Behörde weist darauf hin, dass Unterlagen nur vollständig angenommen werden. Außerdem sollten Kennzeichen vorher geprägt werden. Zugang erhalten nur Antragsteller ohne Begleitperson. Im Gebäude besteht kein Maskenpflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern wird empfohlen sowie die Beachtung der Nies- und Hustenetikette. Die Führerscheinstelle vergibt zeitgleich Termine unter der Rufnummer 03447 586-619 , - 622 , - 618 , - 621 oder per E-Mail unter fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de .  
Kontakt
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 27 - Sozialberatung, Vormund und Betreuung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde und auf deren Internetseite.
Einige Behörden stellen Formulare und Antragsportale online zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sie sind ein schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und verfügen über eine Fahrerlaubnis oder
Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
blinde Menschen,
schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten oder
Sie gehören einer der folgenden Personengruppe an:
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Hinweise
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Fristen
Die Verlängerung kann erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf des aktuellen Parkausweises beantragt werden.
Dieser variiert, so dass Sie sich desbezüglich bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde erkundigen sollten.
Die erneute Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.
Bearbeitungsdauer
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abhängt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrasstruktur und Landwirtschaft am 02.12.2022