Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    Zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen Sie auf öffentlichen Straßen nur fahren, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder Sie eine Einzelgenehmigung besitzen.

    Beschreibung

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

    Die Einzelbetriebserlaubnis wird Ihnen von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Die Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht und Voraussetzung, dass Sie zulassungsfreie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen benutzen dürfen.

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der zuständigen Behörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wenn Sie Änderungen vornehmen, durch die die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, erlischt die Betriebserlaubnis. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, Sie dieser jedoch nicht nachgekommen sind oder wenn Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

    Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

    Wenn Sie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen benutzen, die keine Betriebserlaubnis haben oder deren Betriebserlaubnis erloschen ist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb untersagen und gegebenenfalls das Kennzeichen entstempeln. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs über die Vorschriftsmäßigkeit oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

    Eine Prüfplakette zur Hauptuntersuchung darf nicht zugeteilt werden.

    Online-Dienst

    iKfz_Zulassung

    ID: L100038_210799707

    Beschreibung

    Mit Kfz-Online können Sie sich den Weg zur Zulassungsstelle sparen. Hier geht's zur elektronischen Antragstellung.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • giropay
    • Paypal
    • Kreditkarten

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2019 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 14.10.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Kfz-Zulassungswesen

    Beschreibung

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsbehörde befassen sich mit Anträgen auf Zulassung von Neufahrzeugen, Halterwechsel, Wiederzulassung von stillgelegten Fahrzeugen, Stilllegungen und Ersatz der Zulassungsbescheinigung bei Verlust oder Änderung der Eintragungen bei Änderung der persönlichen Verhältnisse. Falls Sie eine Feinstaubplakette für Ihr Fahrzeug zur Einreise in eine entsprechende Umweltzone benötigen, erhalten Sie diese ebenfalls in der Kfz-Zulassungsbehörde. In den Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen außerdem die Kfz-Kennzeichen. Erteilung und Ersatz von Oldtimerkennzeichen, Saisonkennzeichen, Händlerkennzeichen und die Reservierung und Vergabe von Wunschkennzeichen sowie Ausfuhrkennzeichen sind nur einige der Tätigkeiten, die hier wahrgenommen werden.

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Hausanschrift

    Wielandstraße 4

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Busbahnhof

    Bus: 205

    Bus: 216

    Bus: 243

    Bus: 201

    Bus: 210

    Bus: 208

    Bus: 242

    Bus: 211

    Bus: 206

    Bus: 220

    Bus: 200

    Bus: 212

    Bus: 209


    Wielandstraße

    Bus: 212

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2013 (von: Webservice, LRA_SOEM)

    Technisch geändert am 14.10.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Landratsamt Sömmerda - Ordnungsamt

    Beschreibung

    Neben der Zulassung von Heilpraktikern, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine, der Genehmigung zur Durchführung öffentlicher Motorsportveranstaltungen sowie überörtlicher Sammlungen von Geld- und Sachspenden ist die Arbeit des Ordnungsamtes vor allem geprägt durch die folgenden Aufgabenbereiche:

    • Brand- und Katastrophenschutz
    • Rettungsdienst
    • Bußgeldstelle
    • Fischereibehörde
    • Gewerbebehörde
    • Jagdbehörde
    • Waffenbehörde
    • Versammlungsbehörde

    Namensänderungsbehörde
    Die Änderung des Nach- und/ oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (z.B. bei Eheschließung oder Ehescheidung) kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes als öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Die Beratung hierzu und die Antragsbearbeitung erfolgt in der Namensänderungsbehörde.

    Staatsangehörigkeitsbehörde
    Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist für Anliegen hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (einschließlich Einbürgerung), des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit / Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zuständig. Auch Anträge auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweis werden hier bearbeitet.

    Standesamtsaufsicht
    Die Standesamtsaufsicht übt die Fachaufsicht über die Standesämter im Landkreis Sömmerda aus. Zu den Aufgaben der Standesamtsaufsicht gehört unter anderem die Beratung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Prüfung der Fortbildungsverpflichtung der Standesbeamten, die Fortführung der Zweitbücher der Personenstandsbücher oder Durchführung von/Beitritt zu gerichtlichen Verfahren im Personenstandsrecht.

    Fachaufsicht über die kreisangehörigen Melde-, Pass- und Ausweisbehörden
    Die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden des Landkreises Sömmerda werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere in rechtlich schwierigen Fällen, von der Fachaufsicht unterstützt. Ziel der Aufsicht ist die Gewährleistung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-331

    E-Mail: ordnungsamt@lra-soemmerda.de

    E-Mail: staatsangehoerigkeitsbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2007 (von: Bianka Schaak)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines Berechtigten eines Technischen Dienstes.
    • gegebenenfalls Vertretungsvollmacht

    Formulare

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein selbst konstruiertes  Fahrzeug oder eines, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) genehmigt wurde und das von der Zulassungspflicht ausgenommen ist, in Deutschland auf öffentlichen Straßen fahren.  

    Das Fahrzeug gehört Ihnen oder Sie haben eine Vollmacht von der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie weisen Ihren Besitz des Fahrzeuges, welches keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis hat, oder Ihre Beauftragung zur Antragstellung nach. Beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Ausfertigung einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Sofern alle Unterlagen vorliegen, erteilt die Zulassungsbehörde Ihnen die Einzelbetriebserlaubnis.

    Fristen

    Ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr wird nur 18 Monate nach Ausstellung von den Zulassungsbehörden in Thüringen anerkannt.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und kann nicht pauschal festgelegt werden. Genauere Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Zulassungsbehörde erteilen.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die jeweils zuständige Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland.

    Durch die Technische Prüfstelle oder den Technischen Dienst wird mit dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis der „nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ erstellt und dem Ihnen ausgehändigt. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die zuständige Zulassungsbehörde durch Eintragung in den „nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ mit Unterschrift und Siegel geführt. Diesen muss der Fahrzeugführer mitführen.

    Bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen wird durch die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt und zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.

    Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen.

    Ist eine Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens erfolgt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind ggf. die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 06.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)