Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn beantragen
Sie können, wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland erhalten.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, haben Sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland.
Die Aufenthaltserlaubnis können insbesondere in das Beamtenverhältnis berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erhalten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, es sei denn für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.
Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
Unter Umständen können Sie von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Mit dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Dienstpflichten bei einem deutschen Dienstherrn haben Sie die Möglichkeit, schon nach drei Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten. Von der Voraussetzung, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben, wird abgesehen.
Deutsche Dienstherrn, die eine ausländische Beamtin oder einen ausländischen Beamten aus dem Ausland zur Erfüllung von Dienstpflichten nach Deutschland holen möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.
Auf Unionsbürger, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, ist nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an die Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Sonstige soziale Aufgaben / Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: ja
Parkplatz:
Anzahl: 53
Gebühren: ja
Neues Rathaus
Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0368174 3004(Sachgebietsleiter Sonstige soziale Aufgaben)
Telefon Festnetz: 0368174 2886(ltd. SB Schwerbehindertenrecht)
Telefon Festnetz: 0368174 2808(ltd. SB Wohngeld)
Telefon Festnetz: 0368174 2909(SB Vollzug Asylbewerberleistungsgesetz)
Telefon Festnetz: 0368174 2908(SB Ausländerwesen)
Telefon Festnetz: 0368174 2840(SB Ausländerwesen)
Telefon Festnetz: 0368174 2885(kommunale Integrationskoordinatorin)
Telefon Festnetz: 03681 743004(Aussiedler-/ Spätaussiedlerangelegenheiten)
Telefon Festnetz: 03681 742840(Vertriebenenangelegenheiten)
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
Weitere Informationen
Ausländerbehörde
Online-Anträge der Ausländerbehörde
Auslaenderbehoerde@stadtsuhl.de
- Erteilung Aufenthaltstitel
- Einen Aufenthaltstitel benötigt jeder Ausländer der sich dauerhaft in Deutschland aufhält.
- Die Aufenthaltstitel unterteilen sich in Aufenthaltserlaubnis (befristet) und Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
- Für den Erhalt eines Aufenthaltstitels muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
- 1 Lichtbild
- Krankenversicherungsnachweis (Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung)
- Arbeitsvertrag / ALG II Bescheid / Sozialhilfebescheid
- Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate
- Mietvertrag
- Verpflichtungserklärung
- Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für eine Einladung ausländischer Bürger zum touristischen Aufenthalt in Deutschland
- Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
- Angaben zu Ihrem Gast - Passkopie
- Ihr Personalausweis oder Reisepass
- 29 Euro Gebühr gem. § 47 Abs. 12 AufenthV
- Mietvertrag
- Einkommensnachweise (Lohnzettel der letzten 3 Monate/ BWA's/ Einkommensteuerbescheide)
- Arbeitsvertrag
- ggf. ist eine Hinterlegung einer Kaution/Bankbürgschaft/Sperrung eines Sparbuches in der Höhe von 1.500 Euro pro Person notwendig
- Bei einem geplanten Daueraufenthalt sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
- aktuelle Schufa Auskunft
- ausgefüllter Fragebogen zum Familiennachzug (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)
- Nachweis der Familienangehörigkeit (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Original Ihrer Ernennungs-/Berufungsurkunde
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise: Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- Sowie im Falle eines Voraufenthaltes: Akuter Aufenthaltstitel
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn und sollen Dienstpflichten in Deutschland erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der deutsche Dienstherr an die für den Ort der Dienstverrichtung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist im Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn die Dienstverrichtung im Bundesgebiet nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Dienstverrichtung im Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.01.2023