• Kraftsdorf (Landkreis Greiz, Thüringen)
Parkplatzabsperrung für Umzug Halteverbotszone Einrichtung

Sondernutzung von Straßen - Parkplatzabsperrung für Umzug beantragen

Wenn Sie umziehen oder Anlieferungen und Ablieferungen durchführen beziehungsweise erwarten, können Sie dafür ein temporäres Haltverbot beantragen. 

Beschreibung

Sie können ein Haltverbot für Umzüge beziehungsweise für das Beladen und Entladen beantragen.

Dieses Haltverbot ist zeitlich begrenzt.

Online-Dienst

Anderweitige Straßennutzung nach Bundesfern-, Thüringer Straßengesetz und/oder StVO

ID: L100038_220729770

Beschreibung

Die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus wird als Sondernutzung bezeichnet und bedarf einer Erlaubnis. Regelmäßig ist dies beispielsweise bei der Aufstellung von Containern und Gerüsten bzw. bei Baustelleneinrichtungen auf öffentlichem Grund gegeben.

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Version

Technisch erstellt am 16.05.2024

Technisch geändert am 17.05.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

Zuständigkeit

Der Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Die ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird vom zuständigen Straßenbaulastträger erteilt.

Hierzu wenden Sie sich zunächst an die Stadt bzw. Gemeinde, in der das Haltverbot eingerichtet werden soll.

Einige Behörden stellen Antragsvordrucke online zur Verfügung.

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Kraftsdorf

Adresse

Hausanschrift

Straße der Einheit 63

07586 Kraftsdorf

Öffnungszeiten

Montag       09:00-12:00 Uhr    12:30-15:30 Uhr ( Gemei ndeverwaltung:) Dienstag     09:00-12:00 Uhr    12:30-18:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr    12:30-15:30 Uhr Freitag        09:00-12:00 Uhr Dienstag      09:00-12:00 Uhr    13:00-18:00 Uhr (Einwohnermelde- und Passamt:) Donnerstag  09:00-12:00 Uhr    13:00-15:30 Uhr Freitag        09:00-12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Montag       09:00-12:00 Uhr     (Standesamt) Dienstag     09:00-12:00 Uhr     13:00-18:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr ; Montag       09:00-12:00 Uhr    12:30-15:30 Uhr ( Gemei ndeverwaltung:) Dienstag     09:00-12:00 Uhr    12:30-18:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr    12:30-15:30 Uhr Freitag        09:00-12:00 Uhr Dienstag      09:00-12:00 Uhr    13:00-18:00 Uhr (Einwohnermelde- und Passamt:) Donnerstag  09:00-12:00 Uhr    13:00-15:30 Uhr Freitag        09:00-12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Montag       09:00-12:00 Uhr     (Standesamt) Dienstag     09:00-12:00 Uhr     13:00-18:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 036606 83500

Fax: 036606 835013

E-Mail: sekretariat@gemeinde-kraftsdorf.de

Version

Technisch erstellt am 04.04.2007

Technisch geändert am 16.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

Hauptantrag (formlos oder online)

Vollmacht, sofern Antrag in Vertretung gestellt wird (optional) 

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Wir arbeiten gegenwärtig an einem modernen online-Verfahren für Anträge und Auskünfte, welches wir hier zur Verfügung stellen werden.

Bis dahin wenden Sie sich bitte an die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Voraussetzungen

keine

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Für die Einrichtung des Haltverbots wird eine Verkehrsrechtliche Anordnung sowie ggf. eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Die Beantragung erfolgt im Regelfall durch das beauftragte Umzugsunternehmen.

Sollte der Umzug ohne Umzugsunternehmen stattfinden, stellt die Privatperson die Anträge.

Wichtig für die Beantragung sind:

der Ort (freizuhaltender Verkehrsraum)

der Zeitraum

die Länge in Metern (die Länge ist abhängig vom genutzten Fahrzeug)

die Verkehrssicherungsfirma bzw. Person mit Zertifikat gemäß MVAS

Fristen

Antragsfrist 14 Tage

Die Verkehrszeichen müssen mindestens 3 Tage vor Wirksamwerden aufgestellt werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.

Bearbeitungsdauer

Die Antragstellung sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umzugstermin erfolgen.

Kosten

variable Verwaltungsgebühren

Die Gebühr variiert je nach Dauer und Umfang der Maßnahme.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt weitere Hinweise:

Die erforderlichen Verkehrszeichen müssen mindestens drei Tage vor Wirksamkeit des Haltverbots aufgestellt werden. Die Verkehrsschilder dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgestellt werden.

Dabei müssen die amtlichen Kennzeichen aller dort zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge schriftlich festgehalten werden. Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Verkehrszeichen Fahrzeuge im Haltverbot und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen. Ist die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, so erfolgen notwendige Abschleppmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung auf Kosten des Genehmigungsinhabers.

Die Verkehrszeichen dürfen erst nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung und nur durch Personen aufgestellt werden, die den Nachweis nach der MVAS 99 besitzen.

Es dürfen nur Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgestellt werden.

Zusätzliche Maßnahmen sind bei der Beantragung anzugeben, hierfür sind gegebenenfalls zusätzliche Erlaubnisse notwendig (zum Beispiel bei Container ein extra Sondernutzungsantrag und zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung).

Für den Einzugsort und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung.

Es ist verboten, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben.

Im Anschluss des Umzugs beziehungsweise der Anlieferung und Ablieferung sind die aufgestellten Verkehrszeichen umgehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 30.09.2022

Version

Technisch erstellt am 29.09.2022

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Parkplatzabsperrung, Umzug, Haltverbot, Halteverbot einrichten, Straße sperren

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024