• Gerstungen (Landkreis Wartburgkreis, Thüringen)
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Rundumlicht

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erhalten: Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Rundumlicht

Wenn Ihr Fahrzeug von den Vorschriften der StVZO oder FZV abweicht und deswegen nicht zugelassen werden kann, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme bekommen.

Beschreibung

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
 

Online-Dienst

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen

ID: L100038_226062308

Beschreibung

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO und/ oder nach § 76 FZV. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der FZV voll ausgeschöpft wurden. Sie dürfen auch nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, allein aus wirtschaftlichen Gründen darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO/ § 76 FZV werden grundsätzlich zeitlich befristet erteilt.

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Version

Technisch erstellt am 06.02.2025

Technisch geändert am 06.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

zuständige Stelle

Für Antragsteller mit Wohnsitz/ Unternehmenssitz in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

Zuständigkeit

Thüringer Landesverwaltungsamt

Referat 520 Sachgebiet Straßenverkehr

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Telefon: 0361 57 100

Fax: 0361 57332 1454

E-Mail: paragraph70stvzo@tlvwa.thueringen.de

Ansprechpartner

Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

Adresse

Hausanschrift

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: 0361 57332-1403

Fax: 0361 57332-1462

E-Mail: guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

Version

Technisch erstellt am 13.07.2009

Technisch geändert am 07.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

Angabe der Halterdaten (Name, Adresse).

Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.

Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten § 70 STVZO Ausnahmegenehmigung. Und entweder ein Bestätigungsgutachten, dass sich der Zustand des Fahrzeugs seit der letzten Begutachtung nicht verändert hat oder ein erneutes Gutachten nach § 70 StVZO.

Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich).

Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen.

(Soweit bereits vorhanden) Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination.

(Soweit vorhanden) Bescheinigung des Herstellers, aus welchen Gründen er nicht in der Lage war, die Vorschriften der StVZO einzuhalten.

Ggf. Versicherungsbescheinigung (s. Anlage 8).

Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 FZV online beantragen.

Anlagen können derzeit im PDF-Format übermittelt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Der Antrag ist kurz zu begründen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) benannten Technischen Dienstes.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Die Vorschläge für Ausnahmen sind konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit ist zu begründen. Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung und erhebt die Gebühren.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

2-4 Wochen

Kosten

Es fallen Gebühren an. Kostenhöhe (variabel): von 10,20 bis zu 511,00 Euro. Rechtsgrundlage: Nr. 255 Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Bemerkung: Die Gebührenhöhe richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand, Geltungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen, insbesondere auch zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen entnehmen Sie bitte unserer Website.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 06.02.2025

Version

Technisch erstellt am 14.09.2022

Technisch geändert am 06.02.2025

Stichwörter

Ausnahmegenehmigung nach StVZO

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024