Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

    Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen

    Sie können unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

     Die Aufenthaltserlaubnis, unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, z.B. für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen, Berufskraftfahrer/innen.

     Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten können unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich um Staatsangehörige folgender Staaten:

    • Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung)
    • bis Ende 2023  auch: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung, sog. Westbalkanregelung)

     Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, d.h. Sie müssen keinen Hochschulabschluss oder keine qualifizierte Berufsausbildung besitzen.

     Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.

     Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Online-Anträge der Ausländerbehörde

    ID: L100038_219425820

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständigen Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

     Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lindenaustraße
      Linie:
      • Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Fax: 03447 586-106

    E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    • Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)

      Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

        Gültiger Reisepass oder Passersatz 
        Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
        Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
        Aktuelles biometrisches Foto
        Nachweis über Ihre Krankenversicherung
        Aktuelle Meldebescheinigung
        Mietvertrag 

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - wenn dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot.
       Berufskraftfahrerinnen/ Berufskraftfahrer und Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro oder Serbien, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 46.530 Euro. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (z.B., wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
       Die Höhe  des Mindestgehalts wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern und für Heimat  im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen).
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Weitere Voraussetzungen können sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben.
    •  Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung

    Verfahrensablauf

     Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen 

        Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
        Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
        Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
        Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
        Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
         Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

    Fristen

        Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
         Klagefrist: 1 Monat 

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.: Gebühr 100.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 15.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Stichwörter

    Erwerbstätigkeit, Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltserlaubnis, Nichtqualifizierte Beschäftigung, Unqualifizierte Beschäftigung, Einwanderung, Sonstige Beschäftigungszwecke, Zuwanderung, Westbalkanregelung, Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, Einreise, Beschäftigung, Geringfügige Beschäftigung, Beschäftigungsverordnung, Arbeitserlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de