Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für mobile Forscher

    Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen

    Wenn Sie als forschende Person an einer deutschen Forschungseinrichtung tätig sein wollen und bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie einen für die Dauer des Verfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU- Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung besitzen.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens, aber höchstens für ein Jahr erteilt.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.

    Wird der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats weiterhin gültig, gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung im Bundesgebiet ab der Einreise für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt, bevor über Ihren Antrag entschieden wird.

    Online-Dienst

    Online-Anträge der Ausländerbehörde

    ID: L100038_219425820

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lindenaustraße
      Linie:
      • Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Fax: 03447 586-106

    E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    • Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)

      Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Gültiger Aufenthaltstitel des EU- Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2016/801
    • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens
    • Nachweise zum Lebensunterhalt
    • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Sie besitzen einen für die Dauer des Verfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU- Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

        Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
        Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
        Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
        Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
        Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
        Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
     

     Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

     Der Antrag kann auch bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden, der Ihren Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet.

    Fristen

        Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Aufenthaltstitels.
        Wenn Sie sich bereits als Forscher oder Forscherin in Deutschland im Rahmen der kurzfristigen Mobilität aufhalten, ist der Antrag spätestens 30 Tage vor Ablauf Ihres erlaubten Aufenthalts in Deutschland zu stellen.
        Klagefrist: 1 Monat 

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher: EUR 100

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 12.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2022

    Stichwörter

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Forschungseinrichtung, Aufenthalt, BAMF, Forscher, Aufenthaltserlaubnis, Forschung, Aufnahmevereinbarung, Richtlinie(EU) 2016/801, Forscherinnen, Mobile Forscher

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English