Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten zahlen

    Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

    Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

    Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

    zuständige Stelle

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit und für das Erhebungsverfahren das Integrations- bzw. Inklusionsamt zuständig.

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit und für das Erhebungsverfahren das Integrations- bzw. Inklusionsamt zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Sonstige soziale Aufgaben / Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 53  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Neues Rathaus
      Linie:
      • Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0368174 2909(SB Vollzug Asylbewerberleistungsgesetz)

    Telefon Festnetz: 03681 742840(Vertriebenenangelegenheiten)

    Telefon Festnetz: 0368174 2886(ltd. SB Schwerbehindertenrecht)

    Telefon Festnetz: 0368174 2840(SB Ausländerwesen)

    Telefon Festnetz: 0368174 2808(ltd. SB Wohngeld)

    Telefon Festnetz: 03681 743004(Aussiedler-/ Spätaussiedlerangelegenheiten)

    Telefon Festnetz: 0368174 3004(Sachgebietsleiter Sonstige soziale Aufgaben)

    Fax: 03681 742875

    Telefon Festnetz: 0368174 2908(SB Ausländerwesen)

    Telefon Festnetz: 0368174 2885(kommunale Integrationskoordinatorin)

    E-Mail: sozialamt@stadtsuhl.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Ausländerbehörde

    Online-Anträge der Ausländerbehörde

    Auslaenderbehoerde@stadtsuhl.de

    • Erteilung Aufenthaltstitel
      • Einen Aufenthaltstitel benötigt jeder Ausländer der sich dauerhaft in Deutschland aufhält.
      • Die Aufenthaltstitel unterteilen sich in Aufenthaltserlaubnis (befristet) und Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
      • Für den Erhalt eines Aufenthaltstitels muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
        • 1 Lichtbild
        • Krankenversicherungsnachweis (Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung)
        • Arbeitsvertrag / ALG II Bescheid / Sozialhilfebescheid
        • Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate
        • Mietvertrag
    • Verpflichtungserklärung
      • Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für eine Einladung ausländischer Bürger zum touristischen Aufenthalt in Deutschland
      • Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
        • Angaben zu Ihrem Gast - Passkopie
        • Ihr Personalausweis oder Reisepass
        • 29 Euro Gebühr gem. § 47 Abs. 12 AufenthV
        • Mietvertrag
        • Einkommensnachweise (Lohnzettel der letzten 3 Monate/ BWA's/ Einkommensteuerbescheide)
        • Arbeitsvertrag
        • ggf. ist eine Hinterlegung einer Kaution/Bankbürgschaft/Sperrung eines Sparbuches in der Höhe von 1.500 Euro pro Person notwendig
      • Bei einem geplanten Daueraufenthalt sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
        • aktuelle Schufa Auskunft
        • ausgefüllter Fragebogen zum Familiennachzug (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)
        • Nachweis der Familienangehörigkeit (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Formulare

    • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
    • Onlineverfahren möglich: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber

    • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

    • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
    • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

    Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

    erforderlich sind.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

    Fristen

    Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
    Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
    • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 22.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2022

    Stichwörter

    Schwerbehinderung, Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht, schwerbehinderte Menschen, Arbeit, Beschäftigung/Nichtbeschäftigung, Behinderung, schwerbehindert, Schwerbehinderte, Teilhabe am Arbeitsleben, Ausgleichsabgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de