Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für außergewöhnliche Härtefälle

    Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle

    Sie können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen besonderer persönlicher Gründe oder Besonderheit des Einzelfalles beantragen.

    Beschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.  Diese kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Sonstige soziale Aufgaben / Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis : 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Bürgeramt) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0368174 3004(Sachgebietsleiter Sonstige soziale Aufgaben)

    Telefon Festnetz: 0368174 2886(ltd. SB Schwerbehindertenrecht)

    Telefon Festnetz: 0368174 2808(ltd. SB Wohngeld)

    Telefon Festnetz: 0368174 2909(SB Vollzug Asylbewerberleistungsgesetz)

    Telefon Festnetz: 0368174 2908(SB Ausländerwesen)

    Telefon Festnetz: 0368174 2840(SB Ausländerwesen)

    Telefon Festnetz: 0368174 2885(kommunale Integrationskoordinatorin)

    Telefon Festnetz: 03681 743004(Aussiedler-/ Spätaussiedlerangelegenheiten)

    Telefon Festnetz: 03681 742840(Vertriebenenangelegenheiten)

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Weitere Informationen

    Ausländerbehörde

    Online-Anträge der Ausländerbehörde

    Auslaenderbehoerde@stadtsuhl.de

    • Erteilung Aufenthaltstitel
      • Einen Aufenthaltstitel benötigt jeder Ausländer der sich dauerhaft in Deutschland aufhält.
      • Die Aufenthaltstitel unterteilen sich in Aufenthaltserlaubnis (befristet) und Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
      • Für den Erhalt eines Aufenthaltstitels muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
        • 1 Lichtbild
        • Krankenversicherungsnachweis (Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung)
        • Arbeitsvertrag / ALG II Bescheid / Sozialhilfebescheid
        • Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate
        • Mietvertrag
    • Verpflichtungserklärung
      • Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für eine Einladung ausländischer Bürger zum touristischen Aufenthalt in Deutschland
      • Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für diesen Antrag wird benötigt:
        • Angaben zu Ihrem Gast - Passkopie
        • Ihr Personalausweis oder Reisepass
        • 29 Euro Gebühr gem. § 47 Abs. 12 AufenthV
        • Mietvertrag
        • Einkommensnachweise (Lohnzettel der letzten 3 Monate/ BWA's/ Einkommensteuerbescheide)
        • Arbeitsvertrag
        • ggf. ist eine Hinterlegung einer Kaution/Bankbürgschaft/Sperrung eines Sparbuches in der Höhe von 1.500 Euro pro Person notwendig
      • Bei einem geplanten Daueraufenthalt sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
        • aktuelle Schufa Auskunft
        • ausgefüllter Fragebogen zum Familiennachzug (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)
        • Nachweis der Familienangehörigkeit (Nur bei FNZ im Aufnahmeprogramm)

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2007

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
    • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren vereinzelt möglich

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
    • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
    • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
    • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
    • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (beispielsweise Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
    • Kein Ausweisungsinteresse
    • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der  für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist.

    Längstens drei Jahre

    Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: Gebühr 100.0 EUR

    Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis bei Minderjährigen: Gebühr 50.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet (ausführliche Begründung erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2022

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Stichwörter

    außergewöhnlicher Härte, Aufenthaltserlaubnis bei außergewöhnlicher Härte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024