Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungsprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für das Ablegen einer für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Prüfung erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und es für die Anerkennung nur der Ablegung einer Prüfung bedarf, dann können Sie allein für die Ablegung der notwendgen Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
    Der Begriff der Prüfung umfasst Prüfungen, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation sowie in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erforderlich sind. Dies schließt sprachliche und fachsprachliche Prüfungen ein. Auch das Absolvieren mehrerer Prüfungen kommt in Betracht.
    Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten.
    Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.
    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Prüfungsverfahrens erteilt. Dieses erfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Weimar - Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Terminvergabe

    Anliegen in der Ausländerbehörde können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden:

    Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen

    Einen Termin für Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen können Sie über unser Online-Verfahren buchen:

    Wenn Sie neu nach Weimar gekommen sind, brauchen Sie immer einen Termin zur Anmeldung. Zum Termin ist zwingend die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung mitzubringen (der Mietvertrag reicht nicht aus!). 

    Weitere erforderliche Dokumente:

    • Pass 
    • alle anderen vorhandenen Ausweisdokumente (bspw.: Aufenthaltstitel)
    • Urkunden zum Nachweis Ihres Familienstandes (bspw.: Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)
       

    Allen anderen Anliegen

    Für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer ein  Antrag  erforderlich.

    Bitte reichen Sie Anträge sowie dazugehörige Unterlagen ausschließlich über die nachfolgend genannten Kommunikationswege bei der Ausländerbehörde ein:

    per Post:
    Stadtverwaltung Weimar
    Amt für Migration
    Ausländerbehörde
    Schwanseestraße 17
    99423 Weimar

    Per E-Mail:
    auslaenderbehoerde@stadtweimar.de
     
     
    Für alle weiteren Anliegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder telefonisch an 03643/ 762 222.

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwanseestraße 17

    99423 Weimar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03643 762-222

    Fax: 03643 762-234

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadtweimar.de

    Stichwörter

    ausländer, amt für migration, migranten, foreigners office

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendium, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
    • Ggfls. Nachweis über Sprachkenntnisse (Zertifikat)

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

        Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
        Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
        Ihre ausländische Berufsqualifikation kann in Deutschland noch nicht vollständig anerkannt werden.
        Für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bedarf es noch der Ablegung einer Prüfung.
        Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über Sprechkenntnisse auf Niveau A2.
        Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
        Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

        Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
        Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
        Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
        Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
        Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
        Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
        Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen: Gebühr 100.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 12.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2022

    Stichwörter

    Hinreichende Sprachkenntnisse, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Sprachkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltserlaubnis, Ausländische Berufsqualifikationen, Einwanderung, Prüfung, Einreise

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de