Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für außergewöhnliche Härtefälle

    Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle Verlängerung beantragen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.

    Beschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem dritten Sozialgesetzbuch oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch) und Kindergeld.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Weimar - Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Terminvergabe

    Anliegen in der Ausländerbehörde können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden:

    Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen

    Einen Termin für Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen können Sie über unser Online-Verfahren buchen:

    Wenn Sie neu nach Weimar gekommen sind, brauchen Sie immer einen Termin zur Anmeldung. Zum Termin ist zwingend die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung mitzubringen (der Mietvertrag reicht nicht aus!). 

    Weitere erforderliche Dokumente:

    • Pass 
    • alle anderen vorhandenen Ausweisdokumente (bspw.: Aufenthaltstitel)
    • Urkunden zum Nachweis Ihres Familienstandes (bspw.: Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)
       

    Allen anderen Anliegen

    Für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer ein  Antrag  erforderlich.

    Bitte reichen Sie Anträge sowie dazugehörige Unterlagen ausschließlich über die nachfolgend genannten Kommunikationswege bei der Ausländerbehörde ein:

    per Post:
    Stadtverwaltung Weimar
    Amt für Migration
    Ausländerbehörde
    Schwanseestraße 17
    99423 Weimar

    Per E-Mail:
    auslaenderbehoerde@stadtweimar.de
     
     
    Für alle weiteren Anliegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder telefonisch an 03643/ 762 222.

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwanseestraße 17

    99423 Weimar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03643 762-222

    Fax: 03643 762-234

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadtweimar.de

    Stichwörter

    ausländer, amt für migration, migranten, foreigners office

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bisherige Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag
    • Gegebenenfalls Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Berufszulassung

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren vereinzelt möglich

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (beispielsweise Sicherung Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, Erfüllung Passpflicht)
    • keine Versagungsgründe
    • kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
    • keine Möglichkeit der Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
    • kein Ausweisungsinteresse

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie mit der für ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, längstens drei Jahre
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

    Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.00 EUR

    Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen: Gebühr 48.00 EUR

    Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.00 EUR

    Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen: Gebühr 46.50 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2023

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung bei bei weiterem Vorliegen außergewöhnlicher Härte, Härte, außergewöhnliche, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English