Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

    Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen Verlängerung beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei zeitlich begrenztem Aufenthalt erhalten. Diese müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

    Haben Sie sich mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Dabei ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässig, wenn ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird. Streben Sie einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet an, so kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (zum Beispiel der Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der in der Aufenthaltserlaubnis genannten Frist) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Weimar - Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Terminvergabe

    Anliegen in der Ausländerbehörde können nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden:

    Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen

    Einen Termin für Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen können Sie über unser Online-Verfahren buchen:

    Wenn Sie neu nach Weimar gekommen sind, brauchen Sie immer einen Termin zur Anmeldung. Zum Termin ist zwingend die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung mitzubringen (der Mietvertrag reicht nicht aus!). 

    Weitere erforderliche Dokumente:

    • Pass 
    • alle anderen vorhandenen Ausweisdokumente (bspw.: Aufenthaltstitel)
    • Urkunden zum Nachweis Ihres Familienstandes (bspw.: Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)
       

    Allen anderen Anliegen

    Für die Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer ein  Antrag  erforderlich.

    Bitte reichen Sie Anträge sowie dazugehörige Unterlagen ausschließlich über die nachfolgend genannten Kommunikationswege bei der Ausländerbehörde ein:

    per Post:
    Stadtverwaltung Weimar
    Amt für Migration
    Ausländerbehörde
    Schwanseestraße 17
    99423 Weimar

    Per E-Mail:
    auslaenderbehoerde@stadtweimar.de
     
     
    Für alle weiteren Anliegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder telefonisch an 03643/ 762 222.

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwanseestraße 17

    99423 Weimar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03643 762-222

    Fax: 03643 762-234

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadtweimar.de

    Stichwörter

    ausländer, amt für migration, migranten, foreigners office

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Foto
    • bisheriger Aufenthaltstitel

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren vereinzelt möglich

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.00 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen: Gebühr 48.00 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.00 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen 46,50 Euro: Gebühr 46.50 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2023

    Stichwörter

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Aufenthalt, vrübergehend

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de