Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung

    Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen

    Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.

    Beschreibung

    Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
    Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Tiefbau, Straßenverkehrsbehörde

    Beschreibung

    Das Amt für Tiefbau- und Kreisstraßen ist zuständig für alle Straßen, Wege und Brücken im Eigentum des Landkreises Sömmerda. Die Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf die Beschilderung, Markierung, Grünpflege sowie Sitzgruppen, Wetterschutzhütten, Wegweiser, Wandertafeln und Bootsausstiegstellen entlang der Unstrut. Das Amt für Tiefbau- und Kreisstraßen erbringt in diesem Zusammenhang folgende Dienstleistungen:

    • Pflege und Ausbau des Wander- und Radwanderwegenetzes
    • Planung und Koordinierung des Winterdienstes
    • Fortschreibung des Kreisstraßennetzes
    • Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für die Inanspruchnahme des Straßenraumes über den Gemeingebrauch hinaus

    Des Weiteren werden Parkausweise für Schwerbehinderte ausgestellt. Informationen und Rechtsgrundlagen für Verkehrsunternehmer sind auf den Webseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu finden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wielandstraße 4

    99610 Sömmerda

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Regio Südost
    • Haltestelle: Bahnhofstraße
      Linien:
      • Bus: 243
      • Bus: 242
      • Bus: 205
      • Bus: 201
      • Bus: 216
      • Bus: 270
      • Bus: 210
      • Bus: 211
      • Bus: 212
      • Bus: 208

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-417(Sekretariat)

    E-Mail: verkehrsbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht

    1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:

    • Umfang der Fahrleistungen,
    • regelmäßig benutzte Strecke,
    • Art und Stärke des benutzten Motorrades,
    • ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades              

    angewiesen ist,

    • ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.

    Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht

    • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Behörde wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht entscheiden.

    Kosten

    Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 27.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Tragen von Schutzhelmen, Helmpflicht, Gurtpflicht, Befreiung Gurt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English