Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen
Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.
Beschreibung
Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.
Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.
Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.
Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.
Online-Dienst
Waldmehrung: Antrag auf Erstaufforstung
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Zuständigkeit
ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
Formulare
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung
Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kündigung des Landpachtvertrages
Voraussetzungen
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und
bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde
Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis
2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)
3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz
4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung
5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)
Unterstützende Institutionen
Weitere Behörden, welche in Thüringen zusätzlich involviert sind:
untere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz -TLUBN), obere Landwirtschaftsbehörde (Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum -TLLLR), obere und untere Flurbereinigungsbehörde (Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation -TLBG) und bei Flächen ab fünf Hektar Größe obere Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt - TLVwA).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts am 09.12.2022
Stichwörter
Erstaufforstung, Waldneuanlage, § 21 und § 22 Thüringer Waldgesetz, Sukzession, § 10 Bundeswaldgesetz