Erstaufforstung GenehmigungOnline erledigen

    Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen

    Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.

    Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.

    Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.

    Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

    Online-Dienst

    Waldmehrung: Antrag auf Erstaufforstung

    ID: L100038_214196946

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde

    Ansprechpartner

    ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts

    Adresse

    Hausanschrift

    Hallesche Straße 20

    99085 Erfurt

    Kontakt

    Fax: 0361 57401-2250

    Telefon Festnetz: 0361 57401-2050

    E-Mail: zentrale@forst.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und

    bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde

    Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis

    2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)

    3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz

    4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung

    5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller 

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)  

    Unterstützende Institutionen

    Weitere Behörden, welche in Thüringen zusätzlich involviert sind:

    untere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz -TLUBN), obere Landwirtschaftsbehörde (Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum -TLLLR), obere und untere Flurbereinigungsbehörde (Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation -TLBG) und bei Flächen ab fünf Hektar Größe obere Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt - TLVwA).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts am 09.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    § 21 und § 22 Thüringer Waldgesetz, Waldneuanlage, § 10 Bundeswaldgesetz, Sukzession, Erstaufforstung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English