Personenbeförderung - Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowohl für den innerstaatlichen als auch den EU-Verkehr (EU-Lizenzen)
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr.
Beschreibung
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr. Das können zum Beispiel sein Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Mietomnibusgenehmigung Erteilung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520 Straßen- und Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Formulare
Voraussetzungen
Antragstellende müssen
persönlich zuverlässig
finanziell leistungsfähig
fachlich geeignet sein.
Rechtsgrundlage(n)
- §48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen
Antragsprüfung
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc.
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid,
nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
Kosten
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung
Anzahl der Fahrzeuge
Laufzeit der Genehmigung
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 17.04.2023