Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

    Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes

    Sie möchten in Thüringen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen und insbesondere den Holzverkauf der Mitglieder über diese durchführen?

    Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Sie möchten in Thüringen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen und insbesondere den Holzverkauf der Mitglieder über diese durchführen?

    Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.

    Beschreibung

    Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

    Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung wird inhaltlich und rechtlich geprüft.

    Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung wird inhaltlich und rechtlich geprüft.

    Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    ID: L100038_212951647

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    oberste Forstbehörde

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 8

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Stichwörter

    TMIL

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2020 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
    • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
    • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
    • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
    • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

    In Thüringen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstwirtschaftliche Vereinigung gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
    • Niederschrift über die Errichtung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Gründungsbeschluss der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Mitgliederliste (Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften etc.)
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    In Thüringen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstwirtschaftliche Vereinigung gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
    • Niederschrift über die Errichtung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Gründungsbeschluss der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Mitgliederliste (Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften etc.)
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Formulare

    Formlose schriftliche Antragstellung

    Voraussetzungen

    • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
    • die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
    • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
    • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html

    § 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

    § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Verfahrensablauf

    • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
    • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

    In Thüringen

    1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen

    2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde

    3. Genehmigung der Satzung, gegebenenfalls Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde

    4. Aufnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigung in das Register

    5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Legitimation 

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    In Thüringen

    1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen

    2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde

    3. Genehmigung der Satzung, gegebenenfalls Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde

    4. Aufnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigung in das Register

    5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Legitimation 

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ca. vier bis sechs Wochen

    Kosten

    • 1,00 – 51,00 Euro;
    • auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

    50 Euro Verwaltungskosten (nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 9. September 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 166).

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    50 Euro Verwaltungskosten (nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 9. September 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 166).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 21.01.2021 am 01.07.2020

    Hinweise für Thüringen: Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.12.2020 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anerkennung, wirtschaftlicher Verein, § 38 Bundeswaldgesetz, FWV, Forstwirtschaftliche Vereinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)