Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

    Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes

    Sie möchten in Thüringen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen und insbesondere den Holzverkauf der Mitglieder über diese durchführen?

    Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.

    Beschreibung

    Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

    Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung wird inhaltlich und rechtlich geprüft.

    Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212951647

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    oberste Forstbehörde

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 8

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)

    E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de

    Internet

    Stichwörter

    TMIL

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
    • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
    • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
    • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
    • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

    In Thüringen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstwirtschaftliche Vereinigung gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
    • Niederschrift über die Errichtung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Gründungsbeschluss der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
    • Mitgliederliste (Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften etc.)
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Formulare

    Formlose schriftliche Antragstellung

    Voraussetzungen

    • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
    • die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
    • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
    • Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html

    § 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

    § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

    Verfahrensablauf

    • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
    • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

    In Thüringen

    1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen

    2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde

    3. Genehmigung der Satzung, gegebenenfalls Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde

    4. Aufnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigung in das Register

    5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Legitimation 

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ca. vier bis sechs Wochen

    Kosten

    • 1,00 - 51,00 Euro;
    • auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

    50 Euro Verwaltungskosten (nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 9. September 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 166).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Anerkennung, wirtschaftlicher Verein, § 38 Bundeswaldgesetz, FWV, Forstwirtschaftliche Vereinigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de