Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
Sie möchten in Thüringen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen und insbesondere den Holzverkauf der Mitglieder über diese durchführen?
Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.
Beschreibung
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
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zuständige Stelle
oberste Forstbehörde
Zuständigkeit
oberste Forstbehörde
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)
E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de
Internet
Stichwörter
TMIL
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
In Thüringen
- Formloser Antrag auf Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstwirtschaftliche Vereinigung gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Gründungsbeschluss der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Mitgliederliste (Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften etc.)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Formulare
Formlose schriftliche Antragstellung
Voraussetzungen
- Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
- die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
- Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
In Thüringen
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung, gegebenenfalls Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigung in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Legitimation
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Ca. vier bis sechs Wochen
Kosten
- 1,00 - 51,00 Euro;
- auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
50 Euro Verwaltungskosten (nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 9. September 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 166).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021
Stichwörter
Anerkennung, wirtschaftlicher Verein, § 38 Bundeswaldgesetz, FWV, Forstwirtschaftliche Vereinigung