Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Thüringen:
Sie möchten eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen und ihren Wald gemeinschaftlich bewirtschaften?
Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.
Beschreibung
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
Gleichzeitig wird der Forstbetriebsgemeinschaft auf Antrag die Rechtsform als wirtschaftlicher Verein verliehen und eine Anerkennungs- und Verleihungsurkunde ausgestellt.
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zuständige Stelle
oberste Forstbehörde
Zuständigkeit
oberste Forstbehörde
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)
E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de
Internet
Stichwörter
TMIL
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Für Thüringen gilt
- Antrag auf Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstbetriebsgemeinschaft gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Gründungsbeschluss der Forstbetriebsgemeinschaft
- beglaubigte Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder durch das zuständige Forstamt
- Mitgliederliste und Anwesenheitsliste, gegebenenfalls schriftliche Vollmachten bei Vertretung
- Grundbuchblätter der Mitglieder, gegebenenfalls Pachtverträge
Formulare
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Voraussetzungen
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Leistungsadressat in Thüringen sind Waldbesitzer (Kleinwaldbesitzer, Städte und Gemeinden, Waldgenossenschaften)
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Thüringen: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3. im Falle der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein (in Thüringen ausschließlich) muss sie mindestens 7 Mitglieder umfassen;
4. sie muss sich eine Satzung geben, die Mindestinhalte umfasst.
- Die Mindestfläche muss in Thüringen 50 Hektar betragen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
In Thüringen:
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung und Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstbetriebsgemeinschaft in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstbetriebsgemeinschaft zur Legitimation
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis vier Wochen
Kosten
1,00 - 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Verwaltungskosten
50 Euro Verwaltungskosten, nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Hinweise (Besonderheiten)
Unterstützende Institutionen
Nur oberste und untere Forstbehörde, keine weiteren Behörden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021
Stichwörter
Forstbetriebsgemeinschaft, FBG, Anerkennung, § 18 Bundeswaldgesetz, wirtschaftlicher Verein