Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Thüringen:
Sie möchten eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen und ihren Wald gemeinschaftlich bewirtschaften?
Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Thüringen:
Sie möchten eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen und ihren Wald gemeinschaftlich bewirtschaften?
Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.
Beschreibung
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
Gleichzeitig wird der Forstbetriebsgemeinschaft auf Antrag die Rechtsform als wirtschaftlicher Verein verliehen und eine Anerkennungs- und Verleihungsurkunde ausgestellt.
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
Gleichzeitig wird der Forstbetriebsgemeinschaft auf Antrag die Rechtsform als wirtschaftlicher Verein verliehen und eine Anerkennungs- und Verleihungsurkunde ausgestellt.
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Thüringer Online-Dienst - Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
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zuständige Stelle
oberste Forstbehörde
Zuständigkeit
oberste Forstbehörde
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt
Adresse
Hausanschrift
Stichwörter
TMIL
Stadt Königsee
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Für Thüringen gilt
- Antrag auf Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstbetriebsgemeinschaft gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Gründungsbeschluss der Forstbetriebsgemeinschaft
- beglaubigte Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder durch das zuständige Forstamt
- Mitgliederliste und Anwesenheitsliste, gegebenenfalls schriftliche Vollmachten bei Vertretung
- Grundbuchblätter der Mitglieder, gegebenenfalls Pachtverträge
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Für Thüringen gilt
- Antrag auf Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstbetriebsgemeinschaft gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Gründungsbeschluss der Forstbetriebsgemeinschaft
- beglaubigte Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder durch das zuständige Forstamt
- Mitgliederliste und Anwesenheitsliste, gegebenenfalls schriftliche Vollmachten bei Vertretung
- Grundbuchblätter der Mitglieder, gegebenenfalls Pachtverträge
Formulare
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Voraussetzungen
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Leistungsadressat in Thüringen sind Waldbesitzer (Kleinwaldbesitzer, Städte und Gemeinden, Waldgenossenschaften)
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Thüringen: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3. im Falle der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein (in Thüringen ausschließlich) muss sie mindestens 7 Mitglieder umfassen;
4. sie muss sich eine Satzung geben, die Mindestinhalte umfasst.
- Die Mindestfläche muss in Thüringen 50 Hektar betragen.
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Leistungsadressat in Thüringen sind Waldbesitzer (Kleinwaldbesitzer, Städte und Gemeinden, Waldgenossenschaften)
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Thüringen: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3. im Falle der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein (in Thüringen ausschließlich) muss sie mindestens 7 Mitglieder umfassen;
4. sie muss sich eine Satzung geben, die Mindestinhalte umfasst.
- Die Mindestfläche muss in Thüringen 50 Hektar betragen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
- § 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- §37 Absatz 4 - Gründung von Forstgemeinschaften im Thüringer Waldgesetz
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
In Thüringen:
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung und Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstbetriebsgemeinschaft in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstbetriebsgemeinschaft zur Legitimation
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
In Thüringen:
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung und Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstbetriebsgemeinschaft in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstbetriebsgemeinschaft zur Legitimation
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis vier Wochen
Kosten
1,00 – 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Verwaltungskosten
50 Euro Verwaltungskosten, nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Verwaltungskosten
50 Euro Verwaltungskosten, nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Hinweise (Besonderheiten)
- Informationen für Waldbesitzer - Internetseite TMIL
- Informationen auf der Internetseite von ThüringenForst
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Unterstützende Institutionen
Nur oberste und untere Forstbehörde, keine weiteren Behörden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 21.01.2021 am 01.07.2020
Hinweise für Thüringen: Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021
Stichwörter
Forstbetriebsgemeinschaft, FBG, Anerkennung, § 18 Bundeswaldgesetz, wirtschaftlicher Verein