Forstbetriebsgemeinschaft AnerkennungOnline erledigen

    Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein

    Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)

    Thüringen: 

    Sie möchten eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen und ihren Wald gemeinschaftlich bewirtschaften?

    Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.

    Beschreibung

    Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.

    Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft wird inhaltlich und rechtlich geprüft.

    Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.

    Gleichzeitig wird der Forstbetriebsgemeinschaft auf Antrag die Rechtsform als wirtschaftlicher Verein verliehen und eine Anerkennungs- und Verleihungsurkunde ausgestellt.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212951646

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    oberste Forstbehörde

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 8

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)

    E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de

    Internet

    Stichwörter

    TMIL

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
    • Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
    • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
    • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
    • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
    • Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
    • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

    Für Thüringen gilt

    • Antrag auf Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft
    • Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstbetriebsgemeinschaft gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
    • Niederschrift über die Errichtung der Forstbetriebsgemeinschaft
    • Gründungsbeschluss der Forstbetriebsgemeinschaft
    • beglaubigte Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder durch das zuständige Forstamt

    - Mitgliederliste und Anwesenheitsliste, gegebenenfalls schriftliche Vollmachten bei Vertretung

    - Grundbuchblätter der Mitglieder, gegebenenfalls Pachtverträge

    Formulare

    • Formlose schriftliche Antragstellung
    • Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar

    Voraussetzungen

    • Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
    • gewählter Vorstand
    • durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung

    Leistungsadressat in Thüringen sind Waldbesitzer (Kleinwaldbesitzer, Städte und Gemeinden, Waldgenossenschaften)

    Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Thüringen: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;

    2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;

    3. im Falle der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein (in Thüringen ausschließlich) muss sie mindestens 7 Mitglieder umfassen;

    4. sie muss sich eine Satzung geben, die Mindestinhalte umfasst.

    - Die Mindestfläche muss in Thüringen 50 Hektar betragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html

    § 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

    § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

    § 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html

    Verfahrensablauf

    • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
    • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

    In Thüringen:

    1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen

    2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde

    3. Genehmigung der Satzung und Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde

    4. Aufnahme der Forstbetriebsgemeinschaft in das Register

    5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstbetriebsgemeinschaft zur Legitimation 

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. zwei bis vier Wochen

    Kosten

    1,00 - 51,00 Euro

    auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

    Verwaltungskosten

    50 Euro Verwaltungskosten, nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Nur oberste und untere Forstbehörde, keine weiteren Behörden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 21.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Forstbetriebsgemeinschaft, FBG, Anerkennung, § 18 Bundeswaldgesetz, wirtschaftlicher Verein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English