Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Erlaubnis beantragen, um als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden

    Wenn Sie gewerbsmäßig Immobiliardarlehen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Immobiliardarlehensvermittler sind Sie, wenn Sie gewerbsmäßig  den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im  Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder  entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu  solchen Verträgen beraten wollen.

    Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.

    Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen  Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten.  Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene  Erlaubnis beantragen.

    Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.

    Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit  Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.

    Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler besitzen und nur  vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte  Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.

    Online-Dienst

    Immobiliendarlehensvermittler - Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO (Schmölln)

    ID: L100038_212716687

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

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    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hier finden Sie eine Übersicht des deutschen Industrie- und Handelskammertages über die behördlichen Zuständigkeiten für Immobiliardarlehensvermittler: Zuständigkeiten Immobiliardarlehensvermittler

    Zuständigkeit

    An das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Schmölln - Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsplatz 3

    04626 Schmölln

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parken mit Parkscheibe (1h) vor dem Objekt
      Anzahl: 8  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Gäste/Besucher auf dem Sparkassenparkplatz
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz am Landratsamt
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Markt
      Linie:
      • Bus: Stadtlinie R

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 034491 76-184

    Telefon Festnetz: 034491 76-0

    E-Mail: gewerbeamt@schmoelln.de

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)

    Empfänger: Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)

    IBAN: DE34 8305 0200 1314 0000 78

    BIC: HELADEF1ALT

    Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land

    Stadtverwaltung Schmölln

    Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln

    IBAN: DE48 8305 0200 1301 0039 60

    BIC: HELADEF1ALT

    Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land

    Stadtverwaltung Schmölln

    Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln

    IBAN: DE91 8306 5408 0000 0630 10

    BIC: GENODEF1SLR

    Bankinstitut: VR-Bank Altenburger Land eG

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
    • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
    • Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation (siehe weiterführende Hinweise)
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

    Hinweis: 

    Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

    Formulare

    • Formular: Antragsformular der zuständigen Erlaubnisbehörde für natürliche oder juristische Person 
    • Schriftformerfordernis: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie, müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
    • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
    • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantieverfügen.
    • Sie müssen sachkundig sein, also z. B. "Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
    • Ihre Hauptniederlassung oder Ihr Hauptsitz muss im Inland liegen und Sie müssen die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland ausüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der der zuständigen Erlaubnisbehörde über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
    Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

    Verfahrensablauf

    • Um eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen. 
    • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen, hier ist anzugeben, ob Sie ggfs. als HonorarImmobiliardarlehensberater auftreten.
    • Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
    • Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Fristen

    Die Erlaubnis gilt unbefristet.
     

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

    Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse: § 4 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

    Bemerkungen

    Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung und Beratung unmittelbar mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen Sie diese ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen. 
    Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position bei Ihnen hierfür beschäftigt sind, müssen Sie zudem sicherstellen, dass diese Beschäftigten ebenfalls sachkundig und zuverlässig sind. 

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium THÜRINGER MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, WISSENSCHAFT UND DIGITALE GESELLSCHAFT am 16.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Stichwörter

    Finanzierungshilfen, Erlaubnispflichtige Gewerbe, leitende Angestellte, Kreditvermittlung, Erlaubnispflicht, Wohnimmobilienkreditvermittler, Zulassung, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, GewO, Darlehen, Darlehensvermittlung, Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung, Vermittlerregister, Immobilienfinanzierungshilfe, Immobiliardarlehen, Gewerbeordnung, Immobilien, Kredit, Vermittlung, Vermittler, mitwirkende Beschäftigte, Registrierungsnummer, Entgeltliche Finanzierungshilfe, Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, Darlehensvertrag, ImmVermV, Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag, Beratung, Beratungsdienstleistungen, Grundstück, Gewerbe, Honorar-Immobiliardarlehensberater, Registerbehörde, Kreditberatung, Vermittlergewerbe, Gewerbliche Vermittlung, Darlehensberatung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de