Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.
Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Online-Dienst
Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit
Referat 500
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Hinweise für Thüringen: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit
Referat 500
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Infrastrukturförderung - Referat 500
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 57332-1469
Fax: 0361 57332-1190
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Formulare
Hinweise für Thüringen: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 16.04.2020
Stichwörter
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Seuche, Corona, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Epidemie, IFSG