Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

    Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

    • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
    • Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
    • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
    • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

    Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

    • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 
    • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden. 
    • Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    • Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
    • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt. 
    • Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen. 
    • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten. 
    • Sie können einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

    • Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    ID: L100038_211564606

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2020 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Lutter, Sylvia)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesverwaltungsamt

    Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit

    Referat 500

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Hinweise für Thüringen: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Thüringer Landesverwaltungsamt

    Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit

    Referat 500

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Infrastrukturförderung - Referat 500

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1469

    Fax: 0361 57332-1190

    E-Mail: entschaedigung.ifsg@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2020 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 03.01.2022 (von: Lutter, Sylvia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Stadt Königsee

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelm-Pieck-Straße 2

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

    • Antrag: diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
    • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

    Bei Selbstständigen:

    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
      • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
      • oder Sie sich absondern müssen 
      • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Antragsfrist: 24 Monate (Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 07.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    IFSG, Epidemie, Seuche, Corona, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)