Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung
Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt. Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.
Beschreibung
Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.
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Zuständigkeit
Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Eisenach - Fachdienst 32 / Fachgebiet 32.2 - Gewerbe, Straßenverkehr und allg. Ordnungsrecht
Adresse
Postanschrift
Markt 22
99817 Eisenach
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di.  09:00 - 12:00 Uhr  Mi.  09:00 - 12:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr.  09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Unser Bürgerbüro hat zu folgenden Zeiten für Sie geöffnet: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Di.  08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mi.  07:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr.  08:00 - 13:00 Uhr Sa. 09:00 - 12:00 Uhr
Formulare
Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung
Formulare
Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:
Voraussetzungen
Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 4 ThürTierGefGin Verbindung mit
- § 2 Absatz 1 ThürChipVO
Verfahrensablauf
Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.
Fristen
Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.
Unterstützende Institutionen
Alle Ordnungsämter der zuständigen Gemeinden/ Verwaltungsgemeinschaften/ Erfüllenden Gemeinden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.07.2020