Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften Eintragung

    Ingenieurkammer - Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§ 15 ThürAIKG)

    Eine auswärtige Gesellschaft, die sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, im Sinne der Ausübung von Berufsaufgaben eines Ingenieurs bzw. Beratenden Ingenieurs in Thüringen niederlassen möchte, muss dies vorher der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    In den Fällen, in denen eine auswärtige Gesellschaft die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und beabsichtigt sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, im Sinne der Ausübung von Berufsaufgaben eines Ingenieurs bzw. Beratenden Ingenieurs gemäß § 1 des Thüringer Architekten-  und Ingenieurkammergesetzes vom 14.12.2016 (ThürAIKG) nach Thüringen zu begeben, so bedarf dies einer vorherigen Anzeige über das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Thüringen und im Falle des Führens der geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" in der Firma bzw. im Namen der auswärtigen Gesellschaft, des Vorliegens der in § 15 ThürAIKG geregelten Voraussetzungen.

    Hierbei dürfen auswärtige Gesellschaften, in der einer Kapitalgesellschaft vergleichbaren Rechtsform, in ihrer Firma bzw. ihrem Namen, die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" nur dann führen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zumindest Regelungen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 ThürAIKG enthalten sind. Diese beinhalten insbesondere, dass der Zweck der Gesellschaft die ausschließliche, eigenverantwortliche Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben im Sinne § 1 Abs. 5-7 ThürAIKG darstellt, die Mehrheit des Kapitals einschließlich der Stimmenanteile bei Pflichtmitgliedern bei der Ingenieurkammer liegt, die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer sind, Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer übertragen werden dürfen, die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist sowie das Bestehen einer den Vorgaben des § 33 ThürAIKG entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

    Soweit eine auswärtige Gesellschaft, in einer der Partnerschaftsgesellschaft vergleichbaren Rechtsform, in ihrem Namen das Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" beabsichtigt, so ist es erforderlich, dass der Gegenstand dieser Gesellschaft zumindest teilweise die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben im Sinne des § 1 des ThürAIKG beinhaltet und vergleichbare Voraussetzungen, wie diese für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 ThürAIKG geregelt sind,  vorliegen.

    Sollte eine auswärtige Gesellschaft der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vergleichbar, in ihrer Firma bzw. ihrem Namen das Führen der geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" beabsichtigen, so ist es dazu erforderlich, dass die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß den in

    § 4 Abs. 1 ThürAIKG vorgegebenen Voraussetzungen führen dürfen und die hierzu berechtigten Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben.

    Bei einer auswärtigen Gesellschaft, die mit einer Partnerschaftsgesellschaft vergleichbar ist, bedarf es der Voraussetzung, dass mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach den unter § 4 Abs. 1 ThürAIKG geregelten Voraussetzungen, dazu berechtigt ist, um in ihrem Namen die Bezeichnung "Ingenieur" führen zu dürfen.

    Zu beachten ist, dass die auswärtige Gesellschaft das erstmalige Tätigwerden im Freistaat Thüringen, der Ingenieurkammer Thüringen zuvor schriftlich anzeigen muss und auf Verlangen der Ingenieurkammer Thüringen das Vorliegen der Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" bzw. "Beratender Ingenieur" gemäß § 15 Abs. 1 ThürAIKG nachzuweisen hat.

    Im Weiteren bleibt zu beachten, dass die Anzeige einmal jährlich zu erneuern ist, wenn die auswärtige Gesellschaft weitere Dienstleistungen beabsichtigt in Thüringen zu erbringen. Auch sind wesentliche Änderungen zu angezeigten Umständen der Ingenieurkammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.

    Der vorgenannten Anzeige bedarf es nicht, wenn die auswärtige Gesellschaft bereits eine entsprechende gültige Bescheinigung über die Registrierung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes vorliegt und auf Verlangen der Ingenieurkammer nachweist.

    Auswärtige Gesellschaften, die in ihrer Firma bzw. ihrem Namen die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen, sind in ein besonders Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen. Auf ihren Antrag hin ist ihnen eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu erteilen, die auf ein Jahr befristet ist. Auf Antrag hin kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

    Online-Dienst

    Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§ 15 ThürAIKG)

    ID: L100038_212648480

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    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an:

    Ingenieurkammer Thüringen
    Gustav-Freytag-Str. 1
    99096 Erfurt

    Telefon: (0361) 228730
    Fax: (0361) 22873-50
    E-Mail: info(at)ikth.de

    Ingenieurkammer Thüringen

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Thüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Freytag-Str. 1

    99096 Erfurt

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    • Parkplatz: Parkhaus Am Stadion
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    Haltestellen

    • Haltestelle: Thüringer Landtag/IHK
      Linie:
      • Straßenbahn: 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 228730

    Fax: 0361 2287350

    E-Mail: info@ikth.de

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    Bankinstitut: Deutsche Bank PGK AG Erfurt

    Formulare

    Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§ 15 ThürAIKG)

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nach Vorliegen eines entsprechenden Antrages über das erstmalige Tätigwerden und/oder der Antragstellung auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften sind, soweit entsprechende Unterlagen nicht bereits der Ingenieurkammer Thüringen übersandt wurden, noch folgende Unterlagen auf Verlangen der Ingenieurkammer Thüringen vorzulegen: 

    • Personalausweis/Pass oder Reisepass des Vertreters der Gesellschaft,
    • Gesellschaftsvertrag oder der Satzung in Kopie,
    • Nachweis über die Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht des Mitgliedsstaates der EU oder eines gleichgestellten Staates,
    • Nachweise zum Vorliegen einer vergleichbaren Berechtigung von Gesellschaftern bzw. von der Gesellschaft zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und/oder "Beratender Ingenieur",
    • Nachweise, dass im Staat der Niederlassung der Gesellschaft für die Tätigkeit als "Beratender Ingenieur" ein vergleichbarer berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums nachgewiesen werden musste und danach mindestens drei Jahre Berufspraxis im Sinne der Berufsaufgaben eines "Beratenden Ingenieurs" erworben wurden,
    • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 33 ThürAIKG.

    Formulare

    Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt "Mitglieder - Mitglied werden".

    Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.

    Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Anzeige- und Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit https://www.ikth.de/service/antraege.

    Voraussetzungen

    Eine Antragsstellung sowie Anzeige setzt voraus, dass die antragstellende auswärtige Gesellschaft in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Berufsaufgaben nach § 1 ThürAIKG nach Thüringen begibt .

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

    Verfahrensablauf

    Auswärtige Gesellschaften können ihre Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Dienstleister sowie ihren Antrag auf Eintragung bzw. Registrierung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaates Thüringen stellt die notwendigen Dokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.

    Die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt - Mitglied werden".

    Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.

    Fristen

    Zu beachten bleibt, dass vor dem erstmaligen Tätigwerden in Sinne einer vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von Berufsaufgaben eines "Ingenieurs" bzw. "Beratender Ingenieurs" im Freistaat Thüringen eine schriftliche Anzeige, und im Falle des beabsichtigten Führens der geschützten Berufsbezeichnungen "Ingenieur" bzw. "Beratender Ingenieur", eine entsprechende Antragstellung bei der Ingenieurkammer Thüringen erfolgt.

    Bearbeitungsdauer

    Nach erfolgter Antragstellung sowie Anzeige bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der auswärtigen Gesellschaft, binnen eines Monats, den Eingang des Antrags bzw. der Anzeige einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch erforderlich sind und verlangt werden.

    Über den Antrag wird spätestens drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

    Zuständig für Entscheidungen über den Antrag ist gemäß § 26 Abs. 2 ThürAIKG der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen. Der auswärtigen Gesellschaft wird über die erfolgte Entscheidung ein entsprechender Bescheid zugestellt.

    Die von der auswärtigen Gesellschaft mit der Antragsstellung sowie Anzeige vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften mit einer Gültigkeit von einem Jahr, wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € und für die Prüfung des Antrages auf Eintragung im Verfahren vor dem Eintragungsausschuss eine Gebühr in Höhe von 300,00 € erhoben.

    Weiter Kosten entstehen bei der Notwendigkeit der Abforderung weiterer Unterlagen in Höhe von 20,00 € sowie für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses ohne Anhörung des Vertreters der antragstellenden auswärtigen Gesellschaft in Höhe von 200,00 € bzw. mit Anhörung in Höhe von 300,00 €.

    Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26.10.2017, gemäß den Vorgaben unter § 2 Abs. 1 g), Abs. 2 c) und Abs. 5 a).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Thüringen am 15.05.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de