Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG
Amtliche Anerkennung der Sachverständigen nach § 1 ThürWesenstestVO zur Abnahme von Wesenstests von Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG
Beschreibung
Wer bei Hunden, deren Verhalten den Verdacht auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht hat, Wesenstests im Sinne des §§ 8, 9 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) abnehmen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§ 1 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 72, in der jeweils geltenden Fassung).
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zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürWesenstestVO)
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar.
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Weimar Atrium
Linie:- Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Angaben
- Ausbildungsunterlagen
- Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse
Formulare
formlos
Voraussetzungen
- Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
- bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindeführhunde- oder
- Behindertenbegleithundewesen oder
- besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden
- gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung muss ein Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Kosten
aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung des Wesenstests beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 49, in der jeweils geltenden Fassung - ThürSachkundePrüfVO -). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).
Unterstützende Institutionen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 10.01.2020
Stichwörter
Hunde, Tiergefahr, Sachverständiger, Kampfhund, gefährliche Tiere, Wesenstest, Ordnungsbehörde