Sachverständige für Hunde

    Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern gefährlicher Hunde oder anderer gefährlicher Tiere

    Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern von gefährlichen Tieren (§§ 1 und 9 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung).

    Beschreibung

    Wer Sachkundeprüfungen gemäß § 5 des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) bei Haltern von gefährlichen Tieren abnehmen will, benötigt die amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§§ 1 und 9 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung (ThürSachkundePrüfVO)).

    Online-Dienste

    Thüringer Online-Dienst - Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern gefährlicher Hunde oder anderer gefährlicher Tiere

    ID: L100038_212951634

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Gefährliche Hunde

    ID: L100038_216413068

    Beschreibung

    **Haltung gefährlicher Hunde** _Wer einen als gefährlich eingestuften Hund halten will, bedarf einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren._ Als gefährlich gilt ein Hund immer dann, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit feststellt. Die Feststellung erfolgt auf der Basis eines Wesenstest. Entscheidend für die Feststellung einer Gefährlichkeit des Hundes ist die verhaltensbedingte konkrete Gefährdung, die von dem Hund ausgeht. Auf die Rasse kommt es nicht an. Der Wesenstest wird von der Behörde angeordnet, wenn ein Anlass dazu besteht. Durchgeführt wird ein solcher Test durch Sachverständige. Die Erlaubnis, die für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche ist, wird immer dann erteilt, wenn die Tierhalterin/der Tierhalter - die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde (§ 5) besitzt, - das 18. Lebensjahr vollendet hat und - eine Haftpflichtversicherung nachweist. Zusätzlich dürfen keine Tatsachen gegeben sein, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin bzw. des Halters ergeben. Der gefährliche Hund muss auch unveränderlich elektronisch gekennzeichnet sein. Dazu wird ein fälschungssicherer elektronisch lesbarer Transponder genutzt. Dieser hat eine eindeutige Nummer. Der Transponder wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt eingesetzt. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt stellt auch eine Bescheinigung über die erfolgte Kennzeichnung aus. Mit dieser Bescheinigung wird die Kennzeichnung nachgewiesen. Ändern sich die bei der Behörde angegebenen Daten der Halterin oder des Halters, muss die Behörde darüber umgehend informiert werden. Die Behörde muss auch informiert werden, wenn sich die Umstände der Haltung ändern oder der Hund abgegeben werden soll. Eine Information an die Behörde ist auch notwendig, wenn der Hund verstorben oder abhandengekommen ist. Alle Angaben zur Haltung eines gefährlichen Hundes können Sie der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde mit den nachfolgenden Antragsverfahren elektronisch übermitteln. Mit diesen elektronischen Antragsverfahren können Sie auch alle notwendigen Unterlagen, die mit den Anträgen einzureichen sind, hochladen und an die Behörde als elektronische Datei übersenden.

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    Version

    Technisch erstellt am 19.06.2023 (von: FJD VHK, Webservice)

    Technisch geändert am 19.06.2023 (von: FJD VHK, Webservice)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 ThürSachkundePrüfVO)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Persönliche Angaben
    • Ausbildungsunterlagen
    • Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse

    Formulare

    formlos

    Voraussetzungen

    • Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
    • Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Erfahrungen nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten über die Haltung gefährlicher Tiere besitzen oder
    • bestellter Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindenführhunde- oder
    • Behindertenbegleithundewesen oder
    • besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit gefährlichen Tieren
    • gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung müssen Sie einen Antrag beim TLVwA stellen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung der Sachkundeprüfung beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 3 ThürSachkundePrüfVO). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).

    Unterstützende Institutionen

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 10.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 16.01.2020 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)