Ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider Anerkennung

    Markscheider - Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Niederlassung)

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnungen Markscheiderin und Markscheider sind in Thüringen geschützt. Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und in Thüringen in eine Tätigkeit ausüben wollen, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf es der formalen Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Mit der Berechtigung dürfen Sie sich offiziell „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ nennen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Thüringen die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Markscheider - Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Niederlassung)

    ID: L100038_212951630

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

    Referat 86

    Puschkinplatz 7

    07545 Gera

    Telefon: +49 365 57 3927 000

    Fax: +49 365 57 3927 105

    E-Mail: poststellegera@tlubn.thueringen.de

    http://www.tlubn.de/

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 86

    Adresse

    Hausanschrift

    Puschkinplatz 7

    07545 Gera

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 365 57392-7000

    Fax: +49 365 57392-7105

    E-Mail: poststellegera@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2019 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 31.03.2022 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Stadt Königsee

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelm-Pieck-Straße 2

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • Einen formlosen und unterschriebenen Antrag („Antrag auf Anerkennung als Markscheider“)
    • Einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Ihre Heiratsurkunde oder Eheurkunde (wenn sich Ihr Familienname geändert hat)
    • Ihren Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
    • Nachweise über Ihre Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider (z.B. Ausbildungsnachweise, Abschlusszeugnis, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement, Zertifikate, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Ihre Berufspraxis als Markscheiderin oder
    • Markscheider (z.B. Zeugnisse von Arbeitgebern)
    • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (z.B. über berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
    • Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben.
    • Eventuell einen bereits erteilten Bescheid von einem anderen Bundesland oder einer anderen Stelle
    • Eventuell eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Heimatland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten dürfen
    • Als Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung.
    • Als Nachweis für Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit:
    • Ein amtliches Führungszeugnis von einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“
    • Eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland (z.B. einen Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing)
    • Eventuell genügt eine Erklärung darüber, dass Sie ein amtliches Führungszeugnis beantragt haben. Fragen Sie Ihre zuständige Stelle.
    • Eine Erklärung darüber, wo in Deutschland Sie Ihre aktuelle Niederlassung haben. Ihre Niederlassung ist der Ort, an dem Sie aktuell arbeiten. Falls Sie noch keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen Sie eine Erklärung über den Ort Ihrer geplanten Niederlassung abgeben.

    Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzer. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

    Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

    Voraussetzungen

    Markscheiderinnen und Markscheider arbeiten im Bereich Bergbau oder außerhalb des Bergbaus, z. B.

    • in Bergbauunternehmen
    • in Dienstleistungsunternehmen innerhalb und außerhalb des Bergbaus
    • in Unternehmensberatungen
    • in Gemeinschaftsorganisationen und Forschungsorganisationen der Industrie
    • in Ingenieurbüros
    • in Versorgungsbetrieben, Entsorgungsbetrieben und Sanierungsbetrieben
    • in öffentlichen Verwaltungen
    • in Forschungsinstituten und Hochschulinstituten

    Markscheiderinnen und Markscheider übernehmen bestimmte Aufgaben nach dem Bundesberggesetz. Sie dokumentieren z. B. für den Bergbau bestimmte Geoinformationen, werten die Geoinformationen aus und beurteilen sie.

    Exklusiv führen sie das Risswerk für untertägige Gewinnungsbetriebe (§ 64 BBergG) und fertigen Lagerisse an (§ 13 Nr. 4b BBergG). Ohne eine formale Anerkennung dürfen Sie diese Arbeiten, die nach dem Bundesberggesetz ausschließlich von Markscheiderinnen und Markscheidern ausgeführt werden dürfen (sogenannter Geschäftskreis des Markscheiders), nicht ausführen.

    Wenn Sie jedoch in der Privatwirtschaft vermessungstechnisch arbeiten möchten und die o.g. Beurkundungen (Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Risswerks bzw. der Lagerisse durch Markscheider-Unterschrift) nicht erbringen müssen, benötigen Sie keine formale Anerkennung Ihrer Markscheider-Qualifikation. Sie können sich in diesem Fall direkt bei einem privaten Arbeitgeber bewerben (z.B. bei einem Bergbaubetrieb oder einem Ingenieurbüro).

    Die Tätigkeit als Markscheiderin oder Markscheider ist in Thüringen reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Thüringen als Markscheiderin oder Markscheider ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie eine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. Mit dieser Berechtigung dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

    Um die Berechtigung zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Berechtigung.

    Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für die von Ihnen beabsichtigte Berufsausübung entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt, wie weitere einschlägige Qualifikationen.

    Sofern wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation bestehen, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (wahlweise Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

    Entsprechende Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen können in Thüringen nicht angeboten werden. In welchen Bundesländern bzw. Einrichtungen (Fachschule o.ä.) solche

    Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen angeboten werden, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

    Nach Absolvierung einer erfolgreichen Anpassungsmaßnahme erwerben Sie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Für akademische Qualifikationen können Sie außerdem eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen. Die Zeugnisbewertung nennt den akademischen Abschluss, mit dem ihr Abschluss in Deutschland vergleichbar ist. Außerdem enthält die Zeugnisbewertung Information über Möglichkeiten einer Fortsetzung des Studiums und die berufliche Anerkennung

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen. Das sind:

    • Persönliche Eignung
    • Gesundheitliche Eignung

    Achtung: Ohne eine formale Anerkennung dürfen Sie keine Arbeiten durchführen, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) ausschließlich von Markscheidern durchgeführt werden dürfen. Dies betrifft das Beurkunden von Risswerk für untertägige Gewinnungsbetriebe (vgl. § 64 BBergG) und das Anfertigen von Lagerissen (gemäß § 13 Nr. 4b BBergG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

    Verfahrensablauf

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Markscheiderin“ oder „Markscheider“.

    Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

    Es kann aber ein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Entsprechende Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen können in Thüringen nicht angeboten werden. In welchen Bundesländern bzw. Einrichtungen (Fachschule o.ä.) solche Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen angeboten werden, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

    Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Markscheiderin“ oder „Markscheider“.

    Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

    Kosten

    Für das Verfahren müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die genauen Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Dienstleistungsfreiheit

    Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.

    • Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

    Prüfungen der Gleichwertigkeit können in Thüringen nicht angeboten werden. In welchen Bundesländern bzw. Einrichtungen (Fachschule o.ä.) solche Prüfungen angeboten werden, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

    • Elektronische Antragstellung

    Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie können den Antrag auch bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Einheitlicher Ansprechpartner in Thüringen sind die betreffenden Geschäftsstellen bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

    • Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) am 24.10.2019

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2019 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)