Approbation Erteilung Tierarzt oder Tierärztin aus Drittstaaten
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.
Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.
Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung 2
Herr Dr. Jürgen Ziegenfuß
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon: 0361/573815200/-201
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
- Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
- Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Diese Bestätigung reicht generell aus.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.
Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Mindestens 190,00 EUR bis maximal EUR 350,00
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
- Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen.
- Berufserlaubnis
In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen, wenn ein besonderes Interesse besteht. Das kann z.B. eine befristete Tätigkeit an einer tierärztlichen Universität sein. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie prinzipiell 4 Jahre als Tierarzt oder Tierärztin auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie nur eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.
- Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. An dem separaten Bescheid müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
- Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Bemerkungen
Alle Tierärzte und Tierärztinnen, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Landestierärztekammer Thüringen an (ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte und die Tierärzte, die den Beruf nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht ausüben). Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Landestierärztekammer und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden (§ 2 Abs. 2 Thüringer Heilberufegesetz).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 26.04.2018
Stichwörter
Drittstaat, Anerkennungsbescheid, Anerkennungsgesetz, Vétérinaire, Veterinary physician, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, Tiere, Gleichwertigkeitsprüfung, Approbation, akademischer Heilberuf, Ausländische Qualifikation, Veterinário, Anerkennungsverfahren, Berufszugang, Beruf, Veterinärmedizin, Ausbildung, berufliche Anerkennung, Erteilung, Gleichwertigkeitsbescheid, Tierarzt, Heilberuf, Berufsbezeichnung, Gleichwertigkeit, EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Anpassungslehrgang, Berufsanerkennungsrichtlinie, Zulassung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsabschluss, Nostrifizierung, Richtlinie 2005/36/EG, Eignungsprüfung, Konformitätsbescheinigung, Anerkennung in Deutschland, Zeugnisbewertung, Anerkennen, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufsqualifikation, Reglementiert, Kenntnisprüfung, Kammerberuf, Berufsausbildung, Arbeit, Tierärztin, Reglementierter Beruf, Nostrifikation, Berufsanerkennung, Anerkennung, Qualifikationsanalyse, Veterinär