Anzeige zum Handel mit PflanzenschutzmittelnOnline erledigen

    Handel mit / Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln - Anzeige

    Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln und ihre Einfuhr besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Wenn Sie dieser Tätigkeit in Thüringen nachgehen möchten, melden Sie dies hier der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen oder Einfuhr) besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit muss der Behörde gemeldet werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit jeweils zuständig ist. Dies umfasst auch den Online- und Versandhandel von Pflanzenschutzmitteln. Die Angaben sind sowohl für den Betriebssitz/ Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/ Filiale getrennt zu machen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.

    Das Feilhalten und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln darf zudem nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen.

    Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zum Handel mit bzw. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Thüringen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212951626

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut

    Adresse

    Hausanschrift

    Kühnhäuser Str. 101

    99090 Erfurt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 361 574198-140

    Telefon Festnetz: +49 361 574198-000

    E-Mail: pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln - (Thüringen)

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der abgebenden Personen
    • eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Abgabe (Karte) aller Mitarbeiter, die Pflanzenschutzmittel in Thüringen verkaufen bzw. einführen

    Formulare

    Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen und/oder Einfuhr)

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen bzw. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für Abgeber. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein Verkäufer muss demgemäß sachkundig sein und einen Käufer fachkundig über Pflanzenschutzmittel informieren können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung zum Handel bzw. zur Einfuhr. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.

    Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung des Handels mit bzw. der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten an nachstehende E-Mailadresse.

    Ihre Angaben werden im Rahmen pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen systematisch und anlassbezogen überprüft.

    Fristen

    Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.

    Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zu 2 Wochen.

    Kosten

    Erstanzeige 15,00 EUR, Änderungsmeldung 7,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Handel mit Pflanzenschutzmitteln unterliegt zahlreichen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von Ihnen einzuhalten sind und deren Umsetzung behördlich kontrolliert wird.

    Die Webseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Inhalte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms sowie zu den Bestimmungen bei Handel und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln : https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/05_Haendler/psm_haendler_node.html

    Weiterführende Informationen z. B. zur Erlangung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises oder zu den erforderlichen Fortbildungen finden Sie auch auf folgender Webseite:

    https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/thueringen/pflanzenschutzrecht/sachkunde

    Kommen Sie als gesetzlich Verpflichteter Ihrer Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

    Bemerkungen

    Die erhobenen Daten werden ausschließlich im Sinne der §§ 9, 23 und 24 Abs. 1 PflSchG verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie unterliegen dem Datenschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut am 12.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Handel, Verkauf, PSM, Anzeige, Einfuhr, Inverkehrbringen, Pflanzenschutzmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English