Antrag auf lebensmittelrechtliche EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben
Beschreibung
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen, eine Zulassung. Hierzu gehören z. B. Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die Milch, Fisch, Fleisch und Eier be- oder verarbeiten und diese Produkte nicht nur am Ort der Herstellung in Verkehr bringen. Auch Großküchen können unter die Zulassungspflicht fallen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen für Betriebe der Primärproduktion, reine Transport- oder Lagertätigkeiten ohne Temperaturregelungen sowie für bestimmte lokale Formen des Einzelhandels.
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Thüringer Online-Dienst - Antrag auf lebensmittelrechtliche EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Anträge sind immer über das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen.
Die Zuständigkeit für die Zulassung richtet sich nach der Betriebsart und der Herstellungs- bzw. Bearbeitungsmenge des Betriebes pro Woche. Sie liegt entweder beim beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) oder beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Bad Klosterlausnitz (Kreis Saale-Holzland-Kreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers bzw. Selbstauskunft
- Sachkundenachweis
Formulare
- formloser Antrag auf lebensmittelrechtliche Zulassung für die zuzulassende Tätigkeit
- Betriebsspiegel mit Beiblättern
Voraussetzungen
Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Bedingungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Zulassung von Betrieben - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Artikel 3 - Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
- Artikel 4 Absatz 2 - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Artikel 6 Absatz 3 - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
Verfahrensablauf
Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Antragstellung des Lebensmittelunternehmers beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Nach Prüfung der vorgelegten Betriebsunterlagen erfolgt eine Vor-Ort-Begehung, bei der kontrolliert wird, ob die gesetzlichen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Mit dem Zulassungsbescheid erhält das Unternehmen eine Zulassungsnummer. Diese wird als ovales Identitätskennzeichen auf den Produkten angebracht.
Kosten
Wir weisen darauf hin, dass gemäß Kostenziffer 5.2.1 ThürVwKostOMASGFF (Anlage Verwaltungskostenverzeichnis - Teil C) für die endgültige Zulassung eine Gebühr in Höhe von 150 bis 2.100 Euro erhoben wird. Der genaue Betrag errechnet sich u.a. aus der hierfür erforderlichen Arbeitszeit. Die Zulassungskontrolle wird von einem Bediensteten des höheren Dienstes durchgeführt, wobei ein Stundensatz von 82 Euro anzusetzen ist.
Für eine ggf. vorangehende vorläufige oder befristete Zulassung werden zudem erhoben:
- gemäß Kostenziffer 5.2.2 für eine vorläufige oder bedingte Zulassung Gebühren in Höhe von 75-300 Euro sowie
- gemäß Kostenziffer 5.2.3 für eine Verlängerung einer bedingten Zulassung eine Gebühr in Höhe von 75- 300 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz am 04.03.2019