• Kauern (Landkreis Greiz, Thüringen)
Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

Schädlingsbekämpfung berufsmäßig: Anzeige zur erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung

Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Es ist notwendig, dass Sie diese Verwendung bei Aufnahme oder Wiederaufnahme nach mindestens einem Jahr Pause der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Schädlingsbekämpfung zur Vernichtung von Schädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

Wer Schädlingsbekämpfung

  • berufsmäßig bei anderen durchführt oder
  • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
  • in Einrichtung durchführen will oder
  • nach mehr als einjähriger Unterbrechung seine Tätigkeit wieder aufnehmen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Online-Dienst

Thüringer Online-Dienst

ID: L100038_212950691

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 02.03.2022

Technisch geändert am 04.08.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Südthüringen.

Ansprechpartner

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen

Adresse

Hausanschrift

Tennstedter Straße 8/9

99947 Bad Langensalza

dient als Postanschrift

Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Lieferanschrift

Otto-Dix-Straße 9

07548 Gera

Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: 0361 57-3821100

E-Mail: as-ost@tlv.thueringen.de

Internet

Formulare

Version

Technisch erstellt am 14.09.2009

Technisch geändert am 24.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

Dem Erlaubnisantrag hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:

  • eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
  • die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
  • den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
  • Angaben zur Anzahl
    • der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
    • der sachkundigen Personen,
    • der Befähigungsscheininhaber und
  • Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber.

Formulare

Musterformular für die Anzeige über die Durchführung von gewerblichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach § 15 c GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nr.4.2.1

Voraussetzungen

Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung müssen Sie mit der Anzeige eine ausreichende personelle Ausstattung nachweisen. Diese liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.

Geeignet ist, wer

  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmittel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin nach § 7 Absatz Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung seine körperliche oder geistige Eignung für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nachweist (das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein).

Sachkundig ist, wer

  • die Prüfung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin oder
  • die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
  • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat und
  • sich regelmäßig fortbildet.

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist von der Schädlingsbekämpfungsfirma, welche eine Schädlingsbekämpfung erstmals oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung durchführen will, zu erstatten.

Fristen

Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit, unverzüglich bei Änderungen der geforderten Angaben

Bearbeitungsdauer

zeitnah nach Antragseingang

Kosten

Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde ist gebührenpflichtig.

Hinweise (Besonderheiten)

Da es sich um ein Gebiet handelt, das nur nationalrechtlich geregelt ist, bedarf es bei dem Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft einer Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde, die auch die Kenntnisse der einschlägigen nationalen Rechtsregelungen beinhaltet. Für die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung und die Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung ist das TMASGFF zuständig.
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 09.10.2024

Version

Technisch erstellt am 31.05.2018

Technisch geändert am 10.10.2024

Stichwörter

Arbeitsschutz, Schädlinge, Schädlingsbekämpfung, erstmalig nach Unterbrechung, Durchführung, Anzeige, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024