Schädlingsbekämpfung berufsmäßig: Anzeige zur erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung
Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Es ist notwendig, dass Sie diese Verwendung bei Aufnahme oder Wiederaufnahme nach mindestens einem Jahr Pause der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Schädlingsbekämpfung zur Vernichtung von Schädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Wer Schädlingsbekämpfung
- berufsmäßig bei anderen durchführt oder
- nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
- in Einrichtung durchführen will oder
- nach mehr als einjähriger Unterbrechung seine Tätigkeit wieder aufnehmen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Schädlingsbekämpfung berufsmäßig: Anzeige zur erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Südthüringen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Südthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden)
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige über die Durchführung von gewerblichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
erforderliche Unterlagen
Dem Erlaubnisantrag hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:
- eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
- die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
- den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
- Angaben zur Anzahl
- der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
- der sachkundigen Personen,
- der Befähigungsscheininhaber und
- Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber.
Formulare
Musterformular für die Anzeige über die Durchführung von gewerblichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach § 15 c GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nr.4.2.1
Voraussetzungen
Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung müssen Sie mit der Anzeige eine ausreichende personelle Ausstattung nachweisen. Diese liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmittel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin nach § 7 Absatz Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung seine körperliche oder geistige Eignung für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nachweist (das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein).
Sachkundig ist, wer
- die Prüfung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin oder
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat und
- sich regelmäßig fortbildet.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 GefStoffV
- § 15 c Absätze 1 und 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 23 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Anlage zur Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist von der Schädlingsbekämpfungsfirma, welche eine Schädlingsbekämpfung erstmals oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung durchführen will, zu erstatten.
Fristen
Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit, unverzüglich bei Änderungen der geforderten Angaben
Bearbeitungsdauer
zeitnah nach Antragseingang
Kosten
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde ist gebührenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Da es sich um ein Gebiet handelt, das nur nationalrechtlich geregelt ist, bedarf es bei dem Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft einer Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde, die auch die Kenntnisse der einschlägigen nationalen Rechtsregelungen beinhaltet. Für die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung und die Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung ist das TMASGFF zuständig.
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 09.10.2024