Innenarchitektin oder Innenarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Architektenliste (Fachrichtung Innenarchitektur) Eintragung

    Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

    Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen wollen, dann müssen Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen. Die Eintragung müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

    Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

    Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Innenarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne diese Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen und sind für die mit der Berufsaufgabe einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden nicht bauvorlageberechtigt.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212950688

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an:

    Architektenkammer Thüringen
    Bahnhofstraße 39
    99084 Erfurt

    Telefon: 0361 210-500
    Fax: 0361 210-5050
    E-Mail: info@architekten-thueringen.de
    http://www.architekten-thueringen.de

    Ansprechpartner
    Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
    Frau Konstanze Schulze

    Telefon: 0361-2105030
    E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

    Ansprechpartner

    Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 900 414

    99107 Erfurt

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 39

    99084 Erfurt

    1. Etage

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus Hauptbahnhof
      Anzahl: 0  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse
      Anzahl: 0  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Anger
      Linie:
      • Straßenbahn: alle Linien
    • Haltestelle: Hauptbahnhof Erfurt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 210500

    Fax: 0361 2105050

    E-Mail: info@architekten-thueringen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Architektenkammer Thüringen

    Empfänger: Architektenkammer Thüringen

    IBAN: DE80 8207 0024 0001 3090 61

    Bankinstitut: Deutsche Bank Erfurt

    Formulare

    Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Thüringen
    Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach ThürAIKG
    Antrag auf Löschung der Eintragung in die Listen und Verzeichnisse / auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürAIKG mit dem Zusatz 'im Ruhestand' oder 'i.R.'
    Antrag auf Anordnung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus der Eintragung (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG)
    Nachweis Fortbildung gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

    • Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
    • Identitätsnachweis
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
    • ggf. weitere Unterlagen

    Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

    Formulare

    Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

    Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

    Rechtsbehelf

    Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

    Verfahrensablauf

    Voraussetzung der Eintragung in die entsprechende Architektenliste ist unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Innenarchitektur mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit. Darüber hinaus müssen weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden.

    Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.

    Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz

    Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) genügt ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

    Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise der Innenarchitektur voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

    Abschlüsse aus Drittstaaten

    Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen der Innenarchitektur ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

    Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Innenarchitektur entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

    Kosten

    Mindestens 100 EUR bis maximal 400 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Unterstützende Institutionen

    Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

    Tel.: +49 30 1815-1111

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Architektenkammer Thüringen am 30.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ThürBQRL, nicht reglementierter Beruf, Berufsanerkennungsrichtlinie, reglementierter Beruf, ThürAnerkG, ThürAIKG

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de