Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland ErteilungOnline erledigen

    Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin / Ingenieur (Ausländische Qualifikation, Niederlassung)

    Damit Sie die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur. Diese müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" ist gesetzlich geschützt, das heißt sie darf im Freistaat Thüringen nur von demjenigen geführt werden, bei dem die im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14.12.2016 (ThürAIKG) unter § 4 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen bzw. eine Genehmigung erteilt wurde.

    Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für die Erteilung von Genehmigungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" betreffend antragstellende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss.

    Einen Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" können Personen stellen, die im Freistaat Thüringen, die in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben.

    Die Ingenieurkammer Thüringen erteilt eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" nur auf Antrag und soweit die Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit des ausländischen Studien- bzw. Ausbildungsabschlusses mit einem Studienabschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule im Sinne § 4 Abs. 1 ThürAIKG vorliegen bzw. wesentliche Unterschiede im Sinne § 4 Abs. 2 ThürAIKG durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können.

    Online-Dienst

    Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (ausländische Abschlüsse)

    ID: L100038_211328795

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ingenieurkammer Thüringen

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Thüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Freytag-Str. 1

    99096 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus Am Stadion
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Thüringer Landtag/IHK
      Linie:
      • Straßenbahn: 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 228730

    Fax: 0361 2287350

    E-Mail: info@ikth.de

    Internet

    Bankverbindung

    Ingenieurkammer Thüringen

    Empfänger: Ingenieurkammer Thüringen

    IBAN: DE19 8207 0024 0116 7550 00

    BIC: DEUTDEDBERF

    Bankinstitut: Deutsche Bank PGK AG Erfurt

    Formulare

    Antrag zur Genehmigung Berufsbezeichnung 'Ingenieur' (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Kopie des Personalausweises, Pass oder Reisepass;
    • Aufenthaltsgenehmigung, Vertriebenenausweis, Registrierschein (nicht für EU-Bürger);
    • Nachweis über einen Hauptwohnsitz, eine Hauptniederlassung oder eine hauptsächlich in Thüringen ausgeübte Berufstätigkeit;
    • Kopie/Abschrift der in Originalsprache abgefassten Urkunde über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung bzw. Berufsqualifikation;
    • Kopie/Abschrift der deutschen Übersetzung der Urkunden über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung, durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer;
    • Kopie des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht;
    • Kopie/Abschrift der deutschen Übersetzung des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Sachverständigen;
    • Kopie der Eheurkunde bei Namensänderung;
    • Lebenslauf;
    • Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

    Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

    Sollte die amtliche Beglaubigung unzureichend sein, kann der Antrag aufgrund seiner formellen Unvollständigkeit nicht bearbeitet werden. Es wird darum gebeten, amtliche Beglaubigungen nicht wieder zu kopieren, der Stempel sowie die Unterschrift müssen im Original vorhanden sein.

    Bei der Übersetzung von Diplomurkunden muss der Name der Universität, wie auch der Studiengang bzw. der Ausbildungsabschluss, in lateinischer sowie in der Schrift der Amtssprache des Originaldokuments angegeben werden.

    Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert. Von daher wird darum gebeten, keine Originaldokumente einzureichen.

    Formulare

    Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt "Service - Anträge".

    Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.

    Antragstellende Personen können ihren Antrag elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

    Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

    Verfahrensablauf

    Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.

    Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person, binnen eines Monats, den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.

    Über den Antrag wird spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen abschließend entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

    Zuständig für Entscheidungen über den Genehmigungsantrag ist gemäß § 26 Abs. 2 ThürAIKG der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen. Über die Entscheidung wird der antragstellenden Person ein entsprechender Bescheid zugestellt.


    Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.

    Fristen

    Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Antragsstellung sind keine Fristen zu beachten, vielmehr ist das persönliche Interesse entscheidend für eine Antragsstellung.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Genehmigungsantrag entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

    Kosten

    Für die Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" wird eine Gebühr von 650,00 € erhoben. Weitere Kosten entstehen für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses mit Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 300,00 €. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen werden in Abhängigkeit von Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 300,00 bis 1.450,00 € sowie bei Eignungsprüfungen nach Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 600,00 bis 1.750,00 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Unterstützende Institutionen

    Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

    Tel.: +49 30 1815-1111

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) Ingenieurkammer Thüringen am 25.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2023

    Stichwörter

    reglementierter Beruf, ThürAIKG, Thüringer Anerkennungsgesetz, nicht reglementierter Beruf, Ausländer, ThürBQFG, Berufsanerkennungsrichtlinie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English