Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" (Hochbau); ausländische Qualifikation, Niederlassung
Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" führen wollen, dann müssen Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen. Die Eintragung müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.
Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.
Die Eintragung in die Architektenliste und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Architektin / eines Architekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" führen und sind auch nicht bauvorlageberechtigt.
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Verfahren zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach dem ThürAIKG
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung/Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adresse
Postfachadresse
Postfach 900 414
99107 Erfurt
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkhaus Hauptbahnhof
Anzahl: 0 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse
Anzahl: 0 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Anger
Linie:- Straßenbahn: alle Linien
- Haltestelle: Hauptbahnhof Erfurt
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Tobias Kettwig
Fax: 0361 21050-30
Internet
Bankverbindung
Architektenkammer Thüringen
Empfänger: Architektenkammer Thüringen
IBAN: DE80 8207 0024 0001 3090 61
Bankinstitut: Deutsche Bank Erfurt
Formulare
Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Thüringen
Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach ThürAIKG
Antrag auf Löschung der Eintragung in die Listen und Verzeichnisse / auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürAIKG mit dem Zusatz 'im Ruhestand' oder 'i.R.'
Antrag auf Anordnung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus der Eintragung (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG)
Anzeige der Änderung der beruflichen Tätigkeit
Erklärung freie / freischaffende / selbständige Tätigkeit
Versicherungsbestätigung gemäß § 33 ThürAIKG
Erklärung baugewerbliche Tätigkeit
Nachweis Fortbildung gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen
erforderliche Unterlagen
In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:
- Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
- Identitätsnachweis
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
- ggf. weitere Unterlagen
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.
Formulare
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Verfahrensablauf
Voraussetzung der Eintragung in die Architektenliste ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Architektur. Darüber hinaus müssen ggf. weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa die Ausübung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (Berufspraktikum) und - im Falle selbständiger Tätigkeit - der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz
Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) gilt für Berufe, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene harmonisiert sind (Hochbauarchitekten), der Grundsatz der automatischen Anerkennung gesetzlich konkret bestimmter Ausbildungsnachweise. Automatische Anerkennung bedeutet, dass der Abschluss nicht individuell auf (inhaltliche) Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) geprüft wird.
Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht vor, kommt eine individuelle Prüfung in Betracht. Danach genügt für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (s.o.) ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" / "Architekt" zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Architektur (Hochbau) einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Abschlüsse aus Drittstaaten
Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).
Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten
Mindestens 150 EUR bis maximal 400 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Architektenkammer Thüringen am 30.03.2020
Stichwörter
ZAB, nicht reglementierter Beruf, reglementierter Beruf, BQRL, ThürAIKG, ThürBQFG, Berufsanerkennungsrichtlinie