Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV
Wenn Sie als Handwerker/in aus einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in Deutschland erbringen wollen, müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzeigen und entsprechende Unterlagen einreichen.
Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob die Berufsqualifikation geprüft wird.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Ansprechpartner
Handwerkskammer für Ostthüringen (HWK Gera) - Handwerksrolle
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Bielitzstraße
Anzahl: 0
Busbahnhof Gera
Straßenbahn: Haupbahnhof / Theater
Öffnungszeiten
Montag    07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Dienstag  07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:00 Uh   und    13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:45 Uhr Samstag + Sonntag geschlossen                 
Kontakt
Formulare
Merkblatt Anlage A und B zur Handwerksordnung
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV - (Handwerkskammer Ostthüringen)
erforderliche Unterlagen
- „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“
- Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen
- EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Formulare
„Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 7 - 10 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) vom 18. März 2016
Fristen
Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen.
Änderungen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, sind der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der Anzeige, wenn die weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.
Kosten
Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Handwerkskammern am 31.05.2016
Metainformation
- Ursprungsportal: Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV
- Ursprungsportal: Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung in Thüringen