Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

    Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV

    Wenn Sie als Handwerker/in aus einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in Deutschland erbringen wollen, müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzeigen und entsprechende Unterlagen einreichen.

    Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob die Berufsqualifikation geprüft wird.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV

    ID: L100038_212950678

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Ostthüringen (HWK Gera) - Handwerksrolle

    Adresse

    Hausanschrift

    Handwerkstraße 5

    07545 Gera

    Parkplatz: Bielitzstraße
    Anzahl: 0

    Busbahnhof Gera

    Straßenbahn: Haupbahnhof / Theater

    Öffnungszeiten

    Montag    07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Dienstag  07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:00 Uh   und    13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:45 Uhr Samstag + Sonntag geschlossen                 

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 8225-129

    Fax: 0365 8225-199

    E-Mail: treibl@hwk-gera.de

    Formulare

    Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV - (Handwerkskammer Ostthüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2009 (von: Stefan Glöckner)

    Technisch geändert am 24.05.2024 (von: Gorsler, Margit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“
    • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen
    • EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

    Formulare

    „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen.

    Änderungen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, sind der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

    Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der Anzeige, wenn die weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.

    Kosten

    Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Handwerkskammern am 31.05.2016

    Version

    Technisch erstellt am 27.06.2016 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)