Apotheker: Vorübergehende Ausübung des Berufs als Apotheker im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Apotheker/in im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft (EG) oder Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der zur Ausübung des Berufs als Apotheker in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates berechtigt, können Sie vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs Ihren Beruf als Apotheker in Thüringen ausüben. Sie benötigen dafür keine Approbation/Berufserlaubnis. Sie sind aber verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Apothekerkammer Thüringen vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, in dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Landesapothekerkammer Thüringen.
Ansprechpartner
Landesapothekerkammer Thüringen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung für Apotheker - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Wenn Sie die Dienstleistung erstmalig erbringen oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergeben hat, legen Sie der Apothekerkammer Thüringen folgende Dokumente vor:
- den Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit,
- Ihren Berufsqualifikationsnachweis, ggf. Nachweise über ärztliche Weiterbildungen und ggf. Titelurkunden,
- eine aktuelle Bescheinigung darüber, dass Sie in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen sind, Ihnen die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen,
- Angaben über die Art und Dauer der beabsichtigten vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit,
- den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder eines kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und
- eine Erklärung darüber, dass Sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Formulare
Ab 18. Januar 2016 kann Ihre Mitteilung auch elektronisch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechparters erfolgen.
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates.
- Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates als Apotheker rechtmäßig niedergelassen.
- Sie möchten Ihren Beruf als Apotheker vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Thüringen ausüben.
- Ihnen ist die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Meldung bei der Landesapothekerkammer Thüringen nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt.
- Sie sind nicht vorbestraft.
- Sie verfügen über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Verfahrensablauf
Für die beabsichtigte vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit als Apotheker müssen Sie diese schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesapothekerkammer Thüringen melden und der Kammer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt. Bei der Entscheidung wird die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung berücksichtigt. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Fristen
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, in dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 2 Wochen, sobald Ihre Unterlagen vollständig bei der Landesapothekerkammer Thüringen vorliegen.
Kosten
Die Meldung ist gebührenfrei. Es fallen auch keine Mitgliedsbeiträge an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Dienstleistungserbringung haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die kammerangehörigen Apotheker. Sie unterliegen den berufsständigen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen.
Wenn Sie dauerhaft Ihren Beruf als Apotheker in Thüringen ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Ob die Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ist, wird im Einzelfall beurteilt. Ist dies nicht der Fall, muss eine Approbation beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 15.12.2015