Überprüfung von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung durch eine bekanntgegebene Prüfstelle Anordnung

    Schutz vor nichtionisierender Strahlung - Überprüfung von Anlagen - Bekanntgabe als Prüfstelle

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen beim Betreiben von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen außerhalb der Medizin, auch gewerbliche Anwendung genannt (z.B. Solarien), zu überwachen.

    Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Behörde auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die erforderliche Messungen durchführen kann. Wenn Sie Prüfungen von Solaranlagen und vergleichbaren Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Mensch anbieten möchten, bedarf das einer Bekanntgabe Ihrer Einrichtung als Prüfstelle.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212950664

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das

    Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
    Referat Arbeitsschutz
    99096 Erfurt
    Werner-Seelenbinder-Straße 6

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 6

    99096 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 8  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Thüringenhalle
      Linie:
      • Straßenbahn: 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 900 354

    99106 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57381-1000

    Fax: 0361 57381-1800

    E-Mail: Poststelle@tmasgff.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • detailierte Aufstellung der für die Überprüfung vorgesehenen Messmittel und Messgeräte,
    • Nachweis einer natur-wissenschaftlich, technischen Ausbildungdie für die zu benennenden Prüfer,
    • Nachweis einer Schulung nach § 5 UV-Schutz-Verordnung (UVSV),
    • Nachweis eines erfolgreich absolvierten Messlehrgangs,
    • Nachweis über die Messgeräteeinweisung,
    • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis für jeden der benannten Prüfer.

    Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachiger Dokumente können verlangt werden. Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die als erforderliche Fachkunde gelten, kann dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.

    Formulare

    Der Antrag auf Bekanntgabe als Prüfstelle wird formlos eingereicht.

    Voraussetzungen

    Zu erbringen sind die Nachweise über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klage vor dem Verwaltungsgericht).

    Verfahrensablauf

    Die Bekanntgabe als Prüfstelle erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.

    Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

    Kosten

    Die Bekanntgabe der Prüfstelle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 27.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Solarium, Solarien, nichtionisierende Strahlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English