Schutz vor nichtionisierender Strahlung - Überprüfung von Anlagen - Bekanntgabe als Prüfstelle
Beschreibung
Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen beim Betreiben von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen außerhalb der Medizin, auch gewerbliche Anwendung genannt (z.B. Solarien), zu überwachen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Behörde auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die erforderliche Messungen durchführen kann. Wenn Sie Prüfungen von Solaranlagen und vergleichbaren Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Mensch anbieten möchten, bedarf das einer Bekanntgabe Ihrer Einrichtung als Prüfstelle.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Schutz vor nichtionisierender Strahlung - Überprüfung von Anlagen - Bekanntgabe als Prüfstelle
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Referat Arbeitsschutz
99096 Erfurt
Werner-Seelenbinder-Straße 6
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Thüringenhalle
Straßenbahn: 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 900 354
99106 Erfurt
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- detailierte Aufstellung der für die Überprüfung vorgesehenen Messmittel und Messgeräte,
- Nachweis einer natur-wissenschaftlich, technischen Ausbildungdie für die zu benennenden Prüfer,
- Nachweis einer Schulung nach § 5 UV-Schutz-Verordnung (UVSV),
- Nachweis eines erfolgreich absolvierten Messlehrgangs,
- Nachweis über die Messgeräteeinweisung,
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis für jeden der benannten Prüfer.
Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachiger Dokumente können verlangt werden. Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die als erforderliche Fachkunde gelten, kann dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.
Formulare
Der Antrag auf Bekanntgabe als Prüfstelle wird formlos eingereicht.
Voraussetzungen
Zu erbringen sind die Nachweise über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe als Prüfstelle erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Kosten
Die Bekanntgabe der Prüfstelle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 27.11.2015