Sprengstoff Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde anerkennen
Beschreibung
Für die Durchführung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Sprengstoff: Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde - Anerkennung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Referat Arbeitschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Stadt Königsee
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Thüringenhalle
Straßenbahn: 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 900 354
99106 Erfurt
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- detailierter Lehrplan,
- Lehrgangsunterlagen,
- Prüfungsordnung,
- Prüfungsfragen,
- Stundenplan mit Zuordnung der Lehrkräfte,
- Angaben zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung,
- Nachweis einer Haftplichtversicherung
Ist der Antrag unvollständig, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Formulare
Der Antrag auf Lehrgangsanerkennung wird formlos eingereicht.
Voraussetzungen
Zu erbringen sind die Nachweise der fachlichen und persönlichen Eignung durch Vorlage von Abschlüssen, Zeugnissen und der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein sollen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 32 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Teil A
- § 6 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) und Teil III der zu dieser Verordnung ergangenen Anlage
- § 71a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71b Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71c Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71d Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71e Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Die Lehrgangsanerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Behörde. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Fristen
Der Antrag auf Lehrgangsanerkennung muss rechtzeitig vor dem Beginn des ersten Lehrgangs eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
Kosten
Die Lehrgangsanerkennung ist kostenpflichtig.
Für die Lehrgangsanerkennung ist derzeit ein Gebührenrahmen von 150 bis 1.000 EUR festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Thüringer Landesbergamt zuständige Behörde
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 21.03.2022