Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

    Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Erlaubnis.

    Die zusätzliche Qualifikation als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ neben einem abgeschlossenen Studium im Fach Lebensmittelchemie müssen Sie für eine Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und für die Zulassung als privater Gegenprobensachverständiger gemäß Gegenproben-Verordnung nachweisen. Außerhalb dieser Tätigkeiten wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nicht in allen Berufsbereichen gefordert. Beispielsweise kann in Forschungseinrichtungen, Laboratorien der Industrie oder auch in Verbraucherorganisationen eine Beschäftigung auch ohne die vorgenannte Berufsbezeichnung möglich sein, wenn das dem dort jeweils geforderten Anforderungsprofil genügt. In diesen Fällen ist eine Berufsausübung mit dem akademischen Grad „Diplom-Lebensmittelchemiker/in“ oder mit einem gleichwertigen universitären Abschluss möglich. Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ darf dann jedoch nicht geführt werden.

    Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen wollen, können Sie auf Antrag die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

    ID: L100038_212950660

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57-3815200

    Fax: 0361 57-3815720

    E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2016 (von: Meyer, Verena)

    Technisch geändert am 14.10.2024 (von: Kirchner, Stefanie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
    • ein Identitätsnachweis
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
    • eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, wenn der Beruf dort ebenfalls reglementiert ist
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
    • gegebenenfalls der Bescheid eines anderen Bundeslandes über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Alle Unterlagen ab dem zweiten bis einschließlich sechstem Punkt müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Die zuständige Stelle kann auch eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

    Die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten oder anerkannten Dokumente können ab dem 18. Januar 2016 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

    Formulare

    Der Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ kann formlos gestellt werden.

    Voraussetzungen

    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation müssen Sie darlegen, in Thüringen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

    Ihre Berufsqualifikation wird auf Gleichwertigkeit zu den folgenden in Thüringen vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ überprüft:

    • erfolgreich abgeschlossenes Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule von mindestens acht Studienhalbjahren
    • eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Ausbildungsstätte nach Abschluss des Studiums und
    • daran anschließend: erfolgreich abgeschlossene Staatsprüfung für staatliche geprüfte Lebensmittelchemiker

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

    Verfahrensablauf

    In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit der landesrechtlich vorgeschriebenen Berufsqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung kann auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt werden.

    Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ eine Gleichwertigkeitsbescheinigung.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) zu absolvieren, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Über die genauen Modalitäten informiert Sie die zuständige Stelle.

    Fristen

    Für die Antragstellung sind keine Fristen festgelegt. Die unten genannte Bearbeitungsdauer ist zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

    Kosten

    mindestens 75 EUR bis maximal 600 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ müssen Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

    Die Erlaubnis wird nicht an Personen erteilt, die nicht zuverlässig sind. Eine erteilte Erlaubnis muss entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in Ausübung des Berufs Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden.     

    Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Unterstützende Institutionen

    Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

    Tel.: +49 30 1815-1111

    Erreichbarkeit:

    Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 07.07.2016

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2015 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)