Ausländische Berufsqualifikationen als Dolmetscher/in, Gebärdensprachdolmetscher/in ausüben
Wenn Sie als beeidigte/r Dolmetscher/in arbeiten möchten, dann dürfen Sie dies erst nach der allgemeinen Beeidigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts.
Beschreibung
Der Beruf des allgemein beeidigten Dolmetschers/der allgemein beeidigten Dolmetscherin und Gebärdensprachdolmetschers/Gebärdensprachdolmetscherin ist reglementiert. Er berechtigt zur mündlichen Sprachübertragung bzw. zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher/allgemein beeidigte Dolmetscherin und Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin kann erst nach der allgemeinen Beeidigung durch den zuständigen Präsidenten/die zuständige Präsidentin des Landgerichts ausgeübt werden.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig für die allgemeine Beeidigung ist der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts Erfurt zuständig.
Ansprechpartner
Landgericht Mühlhausen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1165
99961 Mühlhausen/Thüringen
Kontakt
Formulare
Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Gebärdendolmetscher, auf Ermächtigung als Übersetzer
erforderliche Unterlagen
Sie müssen dem Antrag auf allgemeine Beeidigung die erforderlichen Unterlagen beifügen, insbesondere
- Ihren Lebenslauf,
- ein Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist,
- eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden, sowie
- die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
Darüber hinaus werden von dem Präsidenten/der Präsidentin des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig von Ihnen unterschriebenen Erklärung, dass Sie mit der Weiterleitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden ist.
In der Regel müssen Sie die Unterlagen in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Präsidenten/die Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts.
Formulare
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/ Dolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher/ Gebärdensprachdolmetscherin kann formlos gestellt werden. Es kann auch das unter folgendem Link hinterlegte Formular genutzt werden:
Voraussetzungen
Sie können als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin allgemein beeidigt werden, wenn Sie:
- 1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
- 2. volljährig sind,
- 3. geeignet sind,
- 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- 5. zuverlässig sind und
- 6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügen.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Nummer 6 verfügen Sie, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und
- im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden haben oder
- im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Buchstabe a) anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können Sie auch durch eine Prüfung nach Buchstabe a) und b) nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Verfahrensablauf
Jeder, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin allgemein beeidigt werden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.
Diesem sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin.
Über die allgemeine Beeidigung wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Dolmetscher/Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherinnen eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
Fristen
Sie können die Beeidigung um weitere 5 Jahre verlängern lassen, wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen.
Dem Antrag auf Verlängerung müssen Sie einen aktuellen Lebenslauf, ein aktuelles Führungszeugnis und eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist, beifügen.
Geltungsdauer: 5 Jahre
Kosten
Für das Verfahren über den Antrag auf allgemeine Beeidigung.: Gebühr 120.00 EUR
Zusätzlich für jede weitere Sprache. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher/ Gebärdensprachdolmetscherin und eine Ermächtigung als Übersetzer/ Übersetzerin gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.: Gebühr 60.00 EUR
Für den Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung.: Gebühr 40.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Dolmetscher/ Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/ Gebärdensprachdolmetscherinnen, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher /die Dolmetscherin bzw. der Gebärdensprachdolmetscher /die Gebärdensprachdolmetscherin dann allerdings für diese Verhandlung durch den vorsitzenden Richter/die vorsitzende Richterin vereidigt werden.
Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher/ Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/ Gebärdensprachdolmetscherinnen. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern Sie hierzu die Einwilligung erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigen Sie in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Antragstellung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 12.03.2024
Stichwörter
Gerichtsverfassungsgesetz, Berufsanerkennungsrichtlinie, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, ThürAnerkG, ThürBQRL, reglementierter Beruf, Diplomanerkennung, ThürAGGVG, Zuständige Anerkennungsstelle, Ausführungsgesetz, Anerkennungsgesetz, nicht reglementierter Beruf