Wohnungsgeberbestätigung
Wenn Sie umgezogen sind, dann benötigen Sie für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes eine Wohnungsgeberbestätigung.
Beschreibung
Ab dem 1. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z. B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei jeder An-, Ab-, oder Ummeldung vorzulegen.
Online-Dienst
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Sonnenstein - Hauptamt - Sachgebiet Ordnungswesen / Einwohner- und Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Weißenborn-Lüderode Schule
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 036072 83132
E-Mail: post@gemeinde-sonnenstein.de
Internet
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
erforderliche Unterlagen
Wohnungsgeberbestätigung
Diese wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Frist von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit einer An-, Um - oder Abmeldung in der Regel sofort.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 19.11.2015